Kfz Handel und Internet-Annonce: Ergibt sich daraus eine Beschaffenheitsvereinbarung?

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Mit Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen I 28 U 2/16, hat das Landgericht Bochum festgestellt, dass einem Verbraucher gegenüber einem gewerblichen Kfz Händler ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn das Fahrzeug nicht den in der Internet-Annonce angegebenen Ausstattungsmerkmalen entspricht.

Was war passiert?

Eine BMW-Vertragshändlerin bot Anfang des Jahres 2015 einen gebrauchten BMW x1 sDrive 18d (Erstzulassung 09/2012) über eine Internetplattform bei einer Laufleistung von 40.100 km für insgesamt 20.690,00 € zum Verkauf an. Der Käufer wurde auf diese Annonce aufmerksam und behauptete im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Annonce ebenfalls das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ enthalten habe. Dies sei für ihn für die spätere Fahrzeugnutzung wichtig gewesen. Infolge eines Telefonats mit dem Verkäufer übersandte dieser dem Käufer ein Bestellformular, das sich auf einen Gesamtpreis von 21.190,00 € belief. In dem besagten Formular wurden mit dem Zusatz „Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten“ einige wenige Ausstattungsdetails wiedergegeben. Das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ war in dem Bestellformular allerdings nicht angegeben. Der Käufer druckte das Formular aus, unterschrieb es und übersendete es daraufhin an den Verkäufer. Nach Überweisung des Kaufpreises und Übernahme des Fahrzeugs meldete sich der Käufer erneut bei dem gewerblichen Verkäufer und beschwerte sich, dass das Fahrzeug entgegen der Angaben im Internet nicht über eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfüge. Der Verkäufer wies die Ansprüche des Käufers zurück und erklärte, dass im Bestellformular eine solche Eigenschaft nicht aufgenommen war.

Daraufhin erklärte der Verbraucher den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Verkäufer dazu auf, das Fahrzeug abzuholen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Erfolglos.

War ein Rücktritt aufgrund der Fahrzeugbeschreibung in der Internet-Annonce überhaupt möglich?

Das Landgericht Bochum bejahte dies. Das Gericht urteilte, dass dem Käufer ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, da das gekaufte Fahrzeug mangelhaft war. Die Mangelhaftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle existierte, obwohl dies gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart war. Die Vereinbarung der Beschaffenheit beruht dabei im Wesentlichen auf der Fahrzeugbeschreibung, die der Verkäufer im Internet freigeschaltet hatte. Diese stellt zwar keine Willenserklärung dar, im Bereich des Kfz Handels kommt dieser Beschaffenheitsvereinbarung jedoch eine gewisse Verbindlichkeit zu, da dadurch die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Entgegen der Einwände des Verkäufers sind solche Angaben Grundlage einer sogenannten konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung. Soll heißen, der Käufer konnte diese Beschaffenheit bei Vertragsschluss voraussetzen. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wurde auch nicht dadurch widerrufen, dass der Verkäufer im Rahmen des Bestellformulars die Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle nicht explizit mit aufgenommen hat. Ein Widerruf der Beschaffenheitsvereinbarung, so das Landgericht Bochum, wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Verkäufer den Käufer explizit auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Fazit

Auch vermeintlich untergeordnete und kostenmäßig weniger zu Buche schlagende Ausstattungsdetails sollten nicht reißerisch im Rahmen einer Internet-Annonce angepriesen werden.

Sollten diese beim Abschluss des Vertrags fehlen und sollte der Verkäufer nicht explizit auf das Fehlen hinweisen, so steht nach Auffassung des Landgerichts Bochum dem Käufer die Möglichkeit offen, den Vertrag komplett rückabzuwickeln.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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