KI-Bildgeneratoren und Urheberrecht: Was Kreative und Unternehmen wissen sollten

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Künstliche Intelligenz ist längst kein Zukunftsthema mehr – insbesondere KI-Bildgeneratoren sorgen aktuell für große Diskussionen. Ob Künstler, Designer oder Unternehmen: Wer sich mit KI-generierten Bildern befasst, stößt schnell auf rechtliche Fragen. Wem gehören die erzeugten Bilder? Dürfen Trainingsdaten einfach genutzt werden? Und was passiert, wenn eine KI personenbezogene Bilder verarbeitet? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert dieser Beitrag – basierend auf einer spannenden Diskussion im Podcast Kaffeerecht.

🔍 KI-Bildgeneratoren: Wie funktioniert das?

KI-Bildgeneratoren wie MidJourney, DALL·E oder Stable Diffusion erstellen auf Basis von Texteingaben (sogenannten Prompts) völlig neue Bilder. Nutzer geben beispielsweise „ein futuristisches Hochhaus bei Sonnenuntergang“ ein – und die KI erzeugt dazu ein passendes Bild. Dabei greift sie auf große Datenmengen zurück, die als Trainingsgrundlage dienen. Doch genau hier liegt bereits ein rechtliches Problem: Welche Daten wurden verwendet, und ist ihre Nutzung überhaupt zulässig?

📌 Urheberrechtliche Fragen bei KI-generierten Bildern

1️⃣ Sind KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt?

In Deutschland genießt ein Werk urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist. Das bedeutet, dass ein Mensch eine kreative Leistung erbracht haben muss. Doch eine KI ist keine natürliche Person – und somit stellt sich die Frage: Ist überhaupt jemand Urheber der generierten Bilder?

Die aktuelle Rechtslage lässt darauf schließen, dass Nutzer von KI-Bildgeneratoren nicht automatisch Urheber der erstellten Bilder sind. Sie geben zwar Prompts ein, haben aber keinen direkten Einfluss auf das Endergebnis. Entscheidend ist, ob die Eingaben so spezifisch und kreativ sind, dass sie selbst als schöpferische Leistung gewertet werden können. Das ist bisher rechtlich nicht abschließend geklärt.

2️⃣ Wem gehört ein KI-generiertes Bild?

Die Nutzungsbedingungen der Anbieter geben hier oft Hinweise. Viele Plattformen behalten sich das Recht vor, erstellte Bilder frei zu nutzen oder fordern, dass Bilder nicht kommerziell verwendet werden. Andere räumen den Nutzern bestimmte Rechte ein, schließen aber eine vollständige Urheberschaft aus.

Einige rechtliche Stimmen argumentieren, dass KI-generierte Bilder möglicherweise als Lichtbilder (also einfache Fotografien) unter das Leistungsschutzrecht fallen könnten. In diesem Fall könnten Anbieter oder Nutzer immerhin ein gewisses Schutzrecht an den Bildern haben – allerdings ohne klassischen Urheberstatus.

🎨 Die Problematik der Trainingsdaten: Dürfen KI-Modelle auf urheberrechtlich geschützte Werke zugreifen?

Ein weiteres großes Diskussionsthema ist die Nutzung von Trainingsdaten. KI-Modelle werden mit Millionen von Bildern trainiert, die oft aus frei zugänglichen Quellen stammen. Doch bedeutet „frei zugänglich“ auch „frei nutzbar“?

Das deutsche Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Text- und Datamining (§ 44b UrhG). Allerdings müssen Urheber die Möglichkeit haben, einer Nutzung zu widersprechen. Das Problem: Viele Künstler wussten gar nicht, dass ihre Werke für das Training von KI-Systemen genutzt wurden und konnten daher keinen Widerspruch einlegen.

Ein Beispiel ist der Dienst Have I Been Trained?, mit dem Künstler überprüfen können, ob ihre Werke in den Trainingsdaten bestimmter KI-Modelle enthalten sind. Doch selbst wenn ein Künstler dies herausfindet – welche Rechte hat er dann?

🛡 Das Recht am eigenen Bild: KI und Persönlichkeitsrechte

Nicht nur Urheberrechte, sondern auch das Recht am eigenen Bild spielen bei KI-Bildgeneratoren eine Rolle. Manche Systeme erlauben es, Fotos von echten Personen hochzuladen, um daraus neue Bilder zu erstellen. Dies wirft Fragen auf:

  • Darf jemand ohne Zustimmung Bilder einer anderen Person in eine KI hochladen?
  • Was passiert, wenn eine KI täuschend echte Bilder einer Person erzeugt?
  • Wie lassen sich Missbrauchsfälle (z. B. Deepfakes) rechtlich verhindern?

Das Kunsturhebergesetz sowie die DSGVO regeln den Schutz personenbezogener Bilder relativ klar: Ohne Einwilligung darf ein Bild nicht veröffentlicht oder verbreitet werden. Doch wenn eine KI ein Bild „nachbaut“, das einer echten Person ähnelt – handelt es sich dann noch um ein echtes Foto? Hier sind rechtliche Klarstellungen dringend notwendig.

📌 Fazit: Viel Klärungsbedarf, aber erste Ansätze erkennbar

Die Diskussion um KI-Bildgeneratoren steckt rechtlich noch in den Kinderschuhen. Während erste Urteile – beispielsweise aus den USA – bereits Hinweise auf mögliche Entwicklungen geben, gibt es in Deutschland noch viele offene Fragen. Besonders die Themen Urheberschaft, Nutzung von Trainingsdaten und Persönlichkeitsrechte werden in den kommenden Jahren weiter für Diskussionen sorgen.

Für Kreative und Unternehmen ist es daher wichtig, sich frühzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und bestehende Nutzungsbedingungen genau zu prüfen.

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Foto(s): Image by Joshua Woroniecki from Pixabay

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