Kindesbetreuung im Shutdown ab 16.12.2020: welche Rechte haben die erwerbstätigen Eltern?

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Kinderbetreuung im Corona-Shutdown ab 16.12.2020: welche Rechte haben die Eltern?

  • Schließung Kita oder Schule: wenn die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder behinderter Kinder haben Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung. Die Großeltern fallen in der Regel wegen der Infektionsgefahr weg. 

Die Arbeitnehmer sind dann freigestellt von der Arbeitspflicht

  • Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber: besteht aber nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen gem. § 616 BGB, wenn die Verhinderung nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Dass der Fortzahlungszeitraum jahresübergreifend ist, spielt da keine Rolle. Hier bricht keine neue Frist an. Der Anspruch aus § 616 BGB kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Betreuungsbedarf über mehrere Wochen: dann entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber komplett. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während dieser Zeit nicht, da das Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. Arbeitnehmer sind zunächst darauf angewiesen, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich, die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam mit ihm nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen zu suchen.

  • Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz § 56 Abs. 1a IfSG: (auch bei Quarantäne, bis 31.03.2021)

Diese Ausfallentschädigung ist neu ins Gesetz eingefügt worden, damit bei pandemiebedingten Schließungen von Kitas und Schulen ein Entschädigungsanspruch entsteht, wenn die Betreuung der Kinder erforderlich ist. Es wird aber nicht das volle Entgelt, sondern nur 67 Prozent des Netto-Verdienstes, die für bis zu zehn Wochen pro Elternteil (Alleinerziehende 20 Wochen) gezahlt, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde vorauszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen. 

Die Regelungen gelten zunächst nur bis zum Jahresende 2020.

  • beide Eltern im Homeoffice: ist mit der Kinderbetreuung schwer in Einklang zu bringen, es muss vielmehr eine Entscheidung getroffen werden, wer die Kinderbetreuung übernimmt. Wer dann nicht im Homeoffice weiterarbeiten kann, muss das gegenüber dem Arbeitgeber mitteilen. Daraus ergibt sich dann wieder ein Entgeltfortzahlungsanspruch oder ein Entschädigungsanspruch über das Infektionsschutzgesetz.
  • Kinder mit auf die Arbeit nehmen: ist nicht erlaubt, da es schon arbeitsschutzrechtlich ein Problem ist, da Kinder nicht versichert sind im Betrieb. Dazu kommt das Infektionsrisiko. Der Arbeitgeber dürfte fremde Personen im Betrieb gar nicht zulassen. 
  • wenn das Kind an Covid-19 erkrankt: Aufgrund der Corona-Pandemie erhalten Erwerbstätige Kinderkrankengeld statt für 10 Tage für jährlich 15 Arbeitstage pro Kind.

Diese Regelung gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres 2020.


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