Kitas und Schulen zu! Erstmalig Entschädigung für den Verdienstausfall durch Infektionsschutzgesetz!

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Die Covid-19-Pandemie betrifft uns alle. Sei es, dass wir unmittelbar betroffen sind oder in Sorge über Familienangehörige, Eltern, Freunde oder ältere Nachbarn. Auch die wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen sind immens. Kitas und Schulen sind geschlossen. Dieser Zustand wird je nach Bundesland aller Voraussicht noch länger andauern. Wann eine reguläre Öffnung erfolgt, ist bislang nicht zu prognostizieren.

Der Gesetzgeber hat nun durch eine Neuerung des Infektionsschutzgesetzes erstmalig einen Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz geschaffen.

Grundsatz:

Der Entschädigungsanspruch gilt für alle Eltern und Pflegeeltern, die erwerbstätig sind und einen Verdienstausfall haben, weil sie aufgrund von nicht regulär geöffneten Schulen oder Kitas selbst für die Betreuung ihrer Kinder aufkommen müssen.

Voraussetzungen: 

  • Der Verdienstausfall muss allein darauf beruhen, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kein Anspruch besteht bei Homeoffice oder vergleichbaren organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers.  
  • Es darf kein Anspruch auf Notfallbetreuung bestehen (Vorlage Negativbescheinigung Jugendamt oder Schulleitung erforderlich).
  • Arbeitszeitguthaben muss vorher eingesetzt werden.
  • Er gilt auch für geringfügig Verdienende.
  • Kinder müssen jünger als 12 Jahre sein.
  • Bei einer Behinderung des Kindes gibt es keine Altersgrenze.
  • Er gilt nicht während der regulären Schließung der Einrichtung (nach Landesrecht festgelegter Schulferien).

Höhe:

Die Entschädigung liegt bei 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens jedoch bei 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat.

Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen gewährt. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2020.

So erhalten Sie die Entschädigung:

Um die Entschädigung zu erhalten, müssen sich Eltern zunächst an ihren Arbeitgeber wenden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt dann in Vorleistung der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Passen Sie weiter gut auf sich und Ihre Lieben auf und bleiben Sie gesund!

Rechtsanwalt Roland Faust

Kanzlei Benholz Mackner Faust, www.fachanwaelte-dortmund.de / Corona-Hilfe


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