Klage der Burberry Ltd. und CBH RAe auf Auskunft, Aufwendungsersatz und Schadenersatzfeststellung

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Uns liegt eine Klage der CBH Rechtsanwälte für die Burberry Ltd. aus London vor. Mit der Klage werden die unerfüllt gebliebenen vorgerichtlichen Forderungen aus einer markenrechtlichen Abmahnung der Burberry Ltd. weiterverfolgt. Über Abmahnungen der Burberry Ltd und den CBH Rechtsanwälten haben wir verschiedentlich berichtet, vgl. u. a.

Vorgeschichte: Abmahnung der Burberry Ltd. und Eigenverteidigung durch den Abgemahnten 

Der Klage ging vorgerichtlich eine Abmahnung voraus. 

Gefordert wurde:

  • Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens (als Muster beigefügt)
  • Auskunft und Rechnungslegung
  • Zahlung der Anwaltskosten für das vorgerichtliche Tätigwerden der CBH Rechtsanwälte aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR.

Neben dem vorgefertigten Unterlassungsversprechen waren der Abmahnung eine Vollmacht, ein Auszug aus dem Markenregister und ein Screenshot der vorgeworfenen Verletzungshandlung beigefügt. 

Der Abgemahnte entschied sich gegen eine Rechtsvertretung und gab ein selbst modifiziertes Unterlassungsversprechen ab. Darüber hinaus kam er der Auskunftsforderung so gut er konnte nach. Die Rechtsanwaltskosten glich er nicht aus.

Die vorliegende Selbstvertretung zeigt die Schwächen eines solchen Vorgehens. Das Unterlassungsversprechen wurde von der Gegenseite zwar akzeptiert, ging aber viel weiter, als dies hätte bei einer vernünftigen Abänderung hätte sein müssen. Es ist gut möglich, dass der Abgemahnte hier künftig deutliche Nachteile verursacht hat.

Bezüglich der Auskunft kam der Abgemahnte der Forderung zwar seinem Verständnis nach so gut wie möglich nach. Allerdings reichte die Auskunft nicht aus, um eine Klage der CBH Rechtsanwälte zu verhindern. 

Der Auskunftsanspruch sollte ganz grundsätzlich nicht unterschätzt werden. Auf der einen Seite muss im Falle einer Verletzungshandlung (ob eine solche vorliegt, kann meist nur ein Fachanwalt mit der erforderlichen Sicherheit erkennen) vollständig und richtig beauskunftet werden, inklusive der – auch hier geforderten – Rechnungslegung, andernfalls droht die Klage. 

Gleichzeitig muss die Auskunft sorgfältig erwogen werden, immerhin bereitet diese u. a. die Schadenersatzforderung der Gegenseite vor. Gerade größeren Firmen kommt es auf eine richtige und vollständige Auskunft an, da ihnen diese hilft, den Vertriebsweg von bspw. Plagiaten trockenzulegen. Der Anspruch sollte in jeder Hinsicht ernst genommen werden. 

Der Aufwendungsersatz ist in den meisten Fällen verhandelbar. Hier hat der Fachmann mehr (rechtliche) Argumente, als der Laie.

Klage der Burberry Ltd und den CBH Rechtsanwälten

Mit der Klage beantragt die Burberry Ltd. durch die CBH Rechtsanwälte

  • an die Klägerin die Rechtsanwaltsgebühren aus dem vollen, in der Abmahnung geltend gemachten, Gegenstandswert zu zahlen
  • Auskunft zu erteilen über die streitgegenständliche Ware, die im Antrag noch einmal konkret und bebildert wiedergegeben wird, nämlich
    • Vorlage sämtlicher Rechnungen über den Bezug solcher Waren
    • Angabe der Menge der eingekauften Produkte
    • Angabe der gezahlten Einkaufspreise
    • Angabe der Menge der Produkte
    • Angabe des mit dem Verkauf erzielten Umsatzes und des mit dem Verkauf erzielten Roherlöses
  • festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (der Burberry Ltd.) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Vertrieb der abgemahnten Ware entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Hätte die Klage verhindert werden können?

Grundsätzlich können Klagen natürlich mit Sicherheit nur verhindert werden, wenn der in Anspruch Genommene sich entweder vollständig unterwirft oder ein Vergleich geschlossen wird. 

Selbstverständlich kann es Sinn machen, den Forderungen gar nicht oder nur teilweise nachzukommen. Dies sollte allerdings vernünftig vorbereitet werden. 

Ein versierter Fachanwalt würde die Sach- und Rechtslage prüfen und dem Abgemahnten die Reaktionsmöglichkeiten ebenso erläutern, wie die Chancen und Risiken des jeweiligen Vorgehens. Der Spezialist kann selbst im Falle einer tatsächlich vorliegenden Verletzungshandlung die strafbewehrte Bindung durch das Unterlassungsversprechen so weit wie möglich reduzieren. 

Er würde die richtige Erfüllung der Auskunftsforderung begleiten und die Zahlungsforderung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes verhandeln. Zudem klärt er den Abgemahnten über Regressmöglichkeiten gegen den Lieferanten auf. 

In Fällen markenrechtlicher Abmahnungen kann nur dringend angeraten werden, einen Fachmann mit der Vertretung zu beauftragen. Hier die Kosten der Beauftragung zu scheuen, kann mittel- und langfristig deutliche Nachteile mit sich bringen. 

Das gilt nicht nur, wenn der Fachanwalt nach Prüfung des Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, dass der Vorwurf unzutreffend ist (was durchaus vorkommt).

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

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