Klage der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG gegen Anleger

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Mit Beschluss vom 02.01.2017 wurde das Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft eröffnet. Davon betroffen sind Anleger der „SchroederLombard“, „LombardPlus“, „LombardClassic“ und „LombardClassic2“. 

Anleger dieser Beteiligungen erhielten bereits Ende 2019 Schreiben von dem Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler. Darin wurden sie aufgefordert, sämtliche von der Erste Oderfelder erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. 

Wer darauf nicht reagierte, bzw. sich nicht mit dem Insolvenzverwalter einigte, wird jetzt auf Rückzahlung verklagt.

Gegenstand und Begründung der Klage 

Verklagt werden die Anleger auf Rückzahlung der Zinsen und Einlage. Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt hätte. Wie sich im Nachhinein herausstellt, haben die Pfänder in dem Umfang nie existiert. Die Gesellschaft soll hier im großen Stil betrogen haben. Es wird vorgetragen, dass mit neu eingeworbenen Anlegergeldern die Forderungen alter Anleger befriedigt wurden. 

Der Insolvenzverwalter stützt seinen Anspruch auf § 134 InsO. Gemäß § 134 InsO sind „unentgeltlich erhaltene Leistungen“ anfechtbar. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn der Empfänger, Anleger, auf die Leistung keinen Anspruch hatte. 

Der Anleger hat mit der Erste Oderfelder eine Vereinbarung getroffen. Danach hat er einen Anspruch auf Zinsen und Rückzahlung seiner Einlage. In der Klage wird nunmehr ausgeführt, dass die Anleger darauf nur Anspruch hätten, wenn die Gesellschaft auch tatsächlich Gewinne erzielt. Da dies nicht der Fall gewesen sei, entbehrten die Zahlungen einem Rechtsgrund, der Anleger sei zur Rückzahlung verpflichtet. 

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es für Anleger der Erste Oderfelder?

1. Vorwurf des Schneeballsystems

Schneeballsystem ist kein fest definierter juristischer Begriff und bedarf üblicherweise einer strafrechtlichen Bewertung. Eine schlechte Geschäftsführung alleine, die zur Insolvenz führt, rechtfertigt noch nicht die Einordnung als Schneeballsystem. 

2. Rückzahlung der Zinsen

Zu klären ist, ob die Zahlung der Zinsen tatsächlich vom Gewinn der Gesellschaft abhängig war.

Nach der Rechtsprechung stellen Zahlungen an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen zugrunde liegt, entgeltliche Leistungen dar, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. Indizien für ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen sind z.B. die Vereinbarung einer „Vergütung“, feste Zinssätze, Ausrichtung der Zinszahlung auf die Dauer und den Zeitpunkt der Einzahlung bzw. Auszahlung. 

3. Entreicherung

Von einer Entreicherung spricht man, wenn das ursprünglich Erlangte beim Empfänger der Leistung nicht mehr vorhanden ist und hierfür auch kein Gegenwert erlangt wurde. Klassische Beispiele der Entreicherung sind eine Luxusreise oder das Geld wurde verschenkt. Investitionen in das eigene Haus oder der Kauf eines Autos sind üblicherweise keine Entreicherung. Hier hat man mit dem Haus und Auto noch einen Gegenwert. 

Bei der Erste Oderfelder gibt es noch einen besonderen Fall der Entreicherung. Es gibt nämlich eine Reihe von Anlegern, die mit Zahlungen aus dem „LombardClassic 2“ in den „LombardClassic3“ investiert haben. Da auch der LombardClassic 3 insolvent ist, ist das Geld verloren. Der Anleger ist entreichert. 

Was sollen Anleger der Erste Oderfelder tun?

Wenn Ihnen eine Klage zugestellt wurde, müssen Sie innerhalb der vom Gericht üblicherweise gesetzten 14-tägigen Frist ihre Verteidigungsabsicht anzeigen. Versäumen Sie dies, kann die Gegenseite gegen Sie ein Versäumnisurteil beantragen. 

Sie sollten sich daher zur Abwehr der umfangreichen Klage rechtlichen Beistand nehmen. Die Kanzlei CDR-Legal befasst sich bereits seit langem mit der Ersten Oderfelder und hat schon eine Reihe von Anlegern betreut. Gerne können Sie sich im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs an die Kanzlei wenden. Gemeinsam besprechen wir dann Ihre Möglichkeiten.



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