Klage gegen PKV Beitragserhöhung: Warum das Vorgehen oft empfehlenswert ist!
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Hohe Rückzahlungen zugunsten Privatversicherter ist Mahnung für PKV
Der BGH hat in seinem Aufsehen erregenden Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 für Recht erkannt, dass Prämienerhöhungen unwirksam sind, wenn die dem Versicherten mitgeilte Begründung hierüber bloß floskelhaft die im Gesetz genannten Voraussetzungen wiedergibt. Dies reiche nicht aus. Eine auf dieser Grundlage getroffene Beitragserhöhung verstößt gegen § 203 Abs. 5 VVG und ist unwirksam. Die daher vom Versicherungsnehmer zu viel geleisteten Beiträge können zurückgefordert werden.
Damit ist den Privaten Krankenversicherungen klar, dass Betragserhöhungen oder Prämienerhöhungen nicht nach Belieben beschlossen werden dürfen. Vielmehr haben die PKV die „hierfür“ maßgeblichen Gründe anzugeben. Diese müssen sich konkret auf die ankündigte Erhöhung beziehen. Dieses Urteil wird die PKV anhalten, Erhöhungen korrekt zu begründen und im Falle nicht ausreichender Begründbarkeit zu unterlassen, da sie sich anderenfalls Klagen und hohen Rückzahlungsforderungen von Versicherten gegenüberstehen sehen würde.
Nebelkerzen werfen Versicherer, Vertreter und Makler
Trotz der klaren Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rückerstattung zu viel geleisteter Beiträge bei der Privaten Krankenversicherung, gibt es immer wieder Unkenrufe, wonach Beitragsrückerstattungsforderung als „Nullsummenspiel“ bezeichnet werden. Meist sind es Makler, Vertreter von Versicherungen oder die Versicherer selbst, die die privat Krankenversicherten von Rückerstattungsforderung oder Klage gegen die PKV abhalten möchten. Es wird behauptet, die PKV hole sich das Geld einfach mit der nächsten Beitragserhöhung umso mehr zurück. Dem können wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei ganz klar widersprechen. Insbesondere zwei Gesichtspunkte dürften diese pessimistischen Äußerungen verstummen lassen:
- Der BGH hat bereits in seinem Urteil deutlich gemacht, welche Gründe anzuführen sind, um Beitragserhöhungen oder Prämienerhöhungen zu rechtfertigen. Ein etwaiges Finanzierungsloch aufgrund Rückerstattungen wegen überzahlter Forderungen kann die PKV nicht einfach über die nächste Beitragserhöhung schließen.
- Es geht für viele Versicherte um tausende Euro, die sie nicht zu verschenken haben und auf die sie aufgrund des zitierten Urteils auch einen Anspruch haben. Dabei kann es um erstattbare Beträge aus unserer Sicht gehen, die einen rückwirkenden Zeitraum von 10 Jahren betreffen (vgl. § 194 Abs. 4 BGB).
Privatversicherte haben rückwirkenden Erstattungsanspruch
Das von bestimmten Interessenvertretern gezeichnete Schreckgespenst der „umso-satteren- Erhöhungen-in-der-Zukunft“ ist unberechtigt. Eher stehen die Privaten Krankenversicherungen nach der Instanzrechtsprechung und des BGH-Urteils im Fokus und werden sich hüten, erneut eine Niederlage vor Gericht zu kassieren. Meist raten jene von der Klage auf Rückerstattung gegen die PKV ab, die selbst ein finanzielles Interesse verfolgen, welches sich durch Kooperation mit den Privaten Krankenversicherung auszahlt.
Vermuten Sie auch bei sich überzahlte Beiträge oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Beitragsforderungen, können Sie uns, KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, unverbindlich mit der kostenlosen Erstprüfung beauftragen. Dazu können Sie einfach unser kostenloses Schnell-Check-Formular nutzen. Alternativ können Sie sich auch mit uns per E-Mail (kontakt@anwalt-kg.de) oder Telefon (0221 6777 00 55) in Verbindung setzen.
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