Klage nach Abmahnung durch VGU (Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe), fehlender Grundpreis

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Unserer Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten vor.

Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V (VGU), welcher im gerichtlichen Verfahren von der Anwaltskanzlei Zain aus Köln vertreten wird. Dieser Klage vorausgegangen war eine Abmahnung, welche direkt vom VGU an den Abgemahnten ausgesprochen wurde.

Der VGU ist ein Verein, der selbstständig gegen Wettbewerbsverstöße aller Art vorgeht. Im Normalfall ergehen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber, zu denen aufgrund eines gleichartigen Leistungsangebotes ein Wettbewerbsverhältnis besteht, und die dafür einen Rechtsanwalt beauftragen. Der VGU kann aber auch abmahnen, ohne Mitbewerber zu sein, da er ein Verein nach § 8b UWG ist, dessen erklärtes Ziel ist, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

Abgemahnt wurde vorliegend ein Online-Verkäufer, der unter anderem Lebensmittel und Spirituosen in Fertigpackungen zum Kauf anbietet. Inhaltlich richtet sich die Abmahnung gegen einen Verstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) durch den Verkäufer. § 2 PAngV besagt, dass beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren in Verpackung oder in bestimmten Mengen an Verbraucher der Grundpreis je Mengeneinheit angegeben werden muss. Dies sei nicht bei allen Artikeln eingehalten worden.


Was wurde in der Abmahnung gefordert?


Der VGU forderte den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Abmahnpauschale i.H.v. 116,97 € netto zur Deckung seiner Aufwendungen auf.


Was ist zu tun?

Wie die eingereichte Klage zeigt, sollte eine Abmahnung des VGU ernst genommen werden, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren drohen kann.

Dennoch sollte einer derartigen Abmahnung keineswegs sofort gezahlt oder die vom Abmahnenden vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Stattdessen sollte man erst die geltend gemachten Ansprüche durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Die Abmahnung durch den VGU mag mit der Abmahnpauschale i.H.v. 116,97 € vorerst nur geringe Kosten verursachen. Doch sollte man deswegen nicht gleich auf alle Forderungen eingehen. Ansonsten können sich noch Folgeansprüche ergeben.

Zusammenfassend ist es bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unbedingt zu empfehlen, dass ein Fachanwalt eingeschaltet wird, um die Forderungen zu prüfen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung zu erstellen. Im vorliegenden Fall wurden wir erst nach Klagerhebung mandatiert.


Wie wir Ihnen helfen:


Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Hamburg und Berlin hat sich u.a. im Bereich des Wettbewerbsrechts spezialisiert. Als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht sind wir mit einer Vielzahl Abmahnungen vertraut und konnten nahezu ausschließlich für jeden unserer Mandanten eine zufriedenstellende und optimale Lösungsstrategie entwickeln. Wir bieten Ihnen zudem folgende Vorteile:


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Daneben hilft das Team unserer Kanzlei auch Ihnen gerne bei der Absicherung Ihres Onlineshops. Durch ständige Aktualisierungen, Hinweise und unsere Erfahrungswerte in diesem Bereich sorgen wir dafür, dass Sie auch zukünftig vor Abmahnungen geschützt sind! Rufen Sie unsere Kanzlei gerne für ein kostenloses Erstgespräch an!



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