Klarheit bei Mietnebenkosten: AG Düsseldorf stärkt Rechte der Mieter

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Im jüngst ergangenen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (6. Mai 2024 - Az. 37 C 285/23)  wurde die Frage der Betriebskostenabrechnung in Mietverträgen zugunsten der Mieter entschieden. Die Klägerin, die von 2012 bis Juni 2022 eine Wohnung gemietet hatte, stritt mit ihrer ehemaligen Vermieterin über die Rückzahlung der Mietkaution und die Abrechnung der Nebenkosten. Das Urteil betont die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen und stärkt die Position der Mieter bei unklaren Vertragsbedingungen.

Der Fall im Detail

Die Klägerin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution von 1.920 Euro gezahlt. Im Mietvertrag waren eine Netto-Kaltmiete von 640 Euro sowie eine Heizungsvorauszahlung von 150 Euro handschriftlich vermerkt. Zusätzlich hieß es „Nebenkosten inkl.“, was im Laufe des Verfahrens zu unterschiedlichen Interpretationen führte. Die Vermieterin legte der Klägerin für das Jahr 2021 eine Betriebskostenabrechnung vor, die Heizkosten von 1.506,24 Euro und sonstige Betriebskosten von 1.097 Euro auswies. Sie forderte eine Nachzahlung von 804 Euro für 2021 und weitere 201 Euro für die ersten drei Monate des Jahres 2022, hinzu kamen Forderungen für die Grundsteuer.

Streit um die Auslegung

Die Klägerin war der Ansicht, dass die vertragliche Regelung so zu verstehen sei, dass nur die Heizkosten abzurechnen seien, während die restlichen Betriebskosten in der Miete enthalten seien. Diese Sichtweise begründete sie damit, dass das Feld für die Vorauszahlung der Nebenkosten im Vertrag leer geblieben sei und somit keine zusätzlichen Kosten abgerechnet werden dürften.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klägerin in allen Punkten Recht. Es stellte fest, dass der Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Rückzahlungsanspruch aus der konkludent geschlossenen Sicherungsvereinbarung bezüglich der Kaution zustehe. Da der Sicherungszweck nach Mietende weggefallen sei, müsse die Kaution zurückerstattet werden.

Weiterhin entschied das Gericht, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten habe. Die Vertragsklauseln seien so auszulegen, dass nur die Heizkosten abzurechnen seien. Alle anderen Betriebskosten seien durch die Grundmiete abgedeckt. Diese Auslegung stützte sich auf die Regelungen der §§ 305 ff. BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unklare Formulierungen in AGB gehen laut § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, in diesem Fall der Vermieterin. Da die Nebenkosten im Vertrag nicht klar und eindeutig als Vorauszahlung ausgewiesen wurden, interpretierte das Gericht die Klausel zugunsten der Mieterin.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Vertragsformulierungen bei Mietverträgen. Für Mieter ist es entscheidend zu wissen, welche Kosten durch die Miete abgedeckt sind und welche zusätzlich zu zahlen sind. Unklare Regelungen gehen dabei zulasten des Vermieters! Mieter sollten darauf achten, dass alle Vereinbarungen zu Nebenkosten schriftlich festgehalten und eindeutig formuliert sind.

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil eine Mahnung, ihre Mietverträge transparent und eindeutig zu gestalten, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Klare Regelungen schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern tragen auch zu einem fairen Mietverhältnis bei.

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Foto(s): Titelbild von Gerd Altmann auf Pixabay

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