Corona-Virus: Was bleibt vom Recht auf Homeoffice nach der Pandemie?

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Für viele ist das Homeoffice mittlerweile selbstverständlich und nicht erst seit Corona gekommen um zu bleiben. Andere quälen sich weiterhin morgendlich durch volle U-Bahnen ins Büro, weil es der Arbeitgeber so verlangt.

Was sagen die Gesetze und Arbeitsgerichte eigentlich zum Thema Homeoffice?

Bisher kein allgemeines Recht auf Homeoffice

Aufgrund der Corona-Fallzahlen hat der Gesetzgeber vorübergehend bis zum 15. März 2021 ein Recht auf Homeoffice geschaffen. Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.  

Darüber hinaus gibt es (bisher) keinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice. Es kommt also grundsätzlich darauf an, was mit dem Arbeitgeber individuell vereinbart ist bzw. welche Richtlinien im Unternehmen dazu existieren. 

Möglicherweise richtungsweisende Gerichtsentscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hat Ende 2020 eine vielleicht richtungsweisende Entscheidung (Az.: 19 Ca 13189/19) zum Recht auf Homeoffice veröffentlicht:

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber versucht, dem Mitarbeiter durch Änderungskündigung einen weiter entfernten Arbeitsort zuzuweisen. 


Die Änderungskündigung ist eine Kündigung, bei der im Gegensatz zur "normalen" Kündigung nur einzelne Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsort) und nicht das ganze Arbeitsverhältnis gekündigt werden. 


Das Arbeitsgericht Berlin bestätigt in seiner Entscheidung zwar zunächst, dass kein allgemeines Recht auf Homeoffice besteht. Es erkennt jedoch an, dass 

  • „die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zuhause aus möglich sei“ und
  • „die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen“ könne.

Was heißt das jetzt für die Praxis?

Auswirkungen auf die Praxis 

  1. Dass Homeoffice immer dann als Alternative zu prüfen ist, wenn andere Maßnahmen den Mitarbeiter stärker beeinträchtigen würden. Beispiel: Ein Unternehmen schließt seinen Berliner Standort und versetzt die verbliebenen Mitarbeiter ins Brandenburger Umland. Hier müsste der Arbeitgeber abwägen, ob Homeoffice die weniger einschneidende Maßnahme wäre (u.a. wegen Fahrtzeit, Corona, Kosten). 
  2. Eine solche Abwägung wird wohl eher bei Mitarbeitern mit Bürotätigkeiten relevant sein als bspw. für Mitarbeiter in der Fertigung, da diese nicht im Homeoffice arbeiten können. Auch handelt es sich (bisher) nur um eine erstinstanzliche Entscheidung eines einzelnen Arbeitsgerichts, die noch von den höheren Instanzen aufgehoben werden kann.
  3. Dennoch ist die Entscheidung deswegen bemerkenswert, weil sie nah an der Lebensrealität vieler Menschen ist. Insbesondere das Argument, dass „die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zuhause aus möglich sei“ hat sicherlich eine gewisse Allgemeingültigkeit. Es sollte damit gut auf andere Sachverhalte übertragbar sein. Mit anderen Worten: Um Homeoffice durchzusetzen, muss nicht unbedingt eine (Änderungs-)Kündigung im Raum stehen. 

Obgleich durch die Entscheidung kein allgemeines Recht auf Homeoffice geschaffen wird, zeigt sie doch sehr deutlich auf, dass sich die Arbeitswelt nicht zuletzt seit Corona in einem unaufhaltsamen Wandel befindet, der auch von den Gerichten wahrgenommen wird. Die Chancen stehen deshalb gut, jetzt mit dem Argument des Berliner Arbeitsgericht Homeoffice auch für die Zeit nach Corona durchzusetzen.

Foto(s): Pixabay

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