Komplizierte Rechtslage nach der Freigabe von Cannabis

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Ab dem 1. April dürfen Personen über 18 Jahre geringe Mengen Cannabis besitzen. Auch der Konsum ist erlaubt. Aber was bedeutet das für Autofahrer?

Keine verbindlichen Regeln wie bei Alkohol

Seit 1973 regelt § 24a  Straßenverkehrsgesetz (StVG) in den Absätzen 1-4 die Folgen wenn die Konzentration von Alkohol im Blut bestimmte Grenzwerte überschreitet. Genauer, am 14.06.1973 beschloss der Bundesrat 0,8 Promille als Grenzwert. Wer mit 0,8 und 1,09 Promille fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit für welche eine Geldbuße von mindestens 528,50 droht. Zusätzlich ist mit einem Fahrverbot an einem Monat und 2 Punkten in Flensburg zu rechnen. Ab 1,3 Promille liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitstrafe geahndet werden kann.

Vergleichbare Grenzwerte gibt es beim Konsum von Cannabis nicht. Aktuell hießt es , dass ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum eine Fahrt unter Drogeneinfluss vorliegt. Dieser Wert basiert auf der aktuellen Rechtsprechung.

Übrigens: Es gibt keine medizinische Grundlage für diese Höchstgrenzen. Der Gesetzgeber legte beispielsweise bei die gesetzliche Promillegrenze m Jahr 1953 auf 1,5 fest. Die Anpassungen erfolgten aufgrund statistischer Auswertungen des Unfallgeschehens

Rechtliche Folgen einer Drogenfahrt

Sie müssen mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot, rechnen. Diese Regelung entspricht den Folgen einer Autofahrt mit 0,8 bis 1,09 Promille ohne Verkehrsgefährdung oder Ausfallerscheinungen. Allerdings wir der illegale Drogenkonsum der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet. Diese kann sofort die Fahrerlaubnis entziehen und eine  Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. 

Nach der Legalisierung von Cannabis ist die Frage, ob solche harten Maßnahmen gerechtfertigt sind. Schließlich prüfen die Behörden nicht ob jemand, der einmalig mit 0,9 Promille Alkohol im Blut bei einer Autofahrt erwischt wir, ob er Alkoholkonsum und Autofahren trennen kann.

Feststellen des Drogenkonsums

In der Regel muss es Hinweise darauf geben, dass Sie Drogen oder Alkoholkonsumiert haben. Erst wenn diese Vorliegen erfolgt ein Test. Das gilt auch für Polizeikontrollen, die jederzeit ohne Anlass erfolgen dürfen. Hinweise auf den Konsum berauschender Mittel sind:

  • Eine auffällige Fahrweise,
  • gerötete Augen,
  • enge Pupillen,
  • ein eindeutiger Geruch.
  • eine verwaschene Sprache 

Die Polizei fordert zunächst einen freiwilligen Test, wenn Sie diesen verweigern kann sie eine Blutprobe auch unter Zwang veranlassen. Gleiches geschieht, wenn der freiwillige Test auf einen Drogenkonsum hinweist.

Selbsteinschätzung des THC-Werts

Kaum ein Mensch ist in der Lage realistisch seinen Blutalkoholgehalt einzustufen. Es ist unmöglich zu erkennen, ob Sie bereits einen Wert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum überschritten haben. Experten gehen davon aus, dass es anders als bei Alkohol keine Dosis-Wirkung-Beziehung bei THC gibt.

Wer hin uns wieder einen Joint raucht, kann davon ausgehen, dass er am Tag nach dem Konsum wieder Auto fahren darf. Wann das nach einem intensiven Konsum oder einem länger anhaltenden Konsum wieder möglich ist, kann niemand einschätzen.

Verweigern Sie daher grundsätzlich den freiwilligen Test, wenn Sie nicht absolut sicher sind, dass er negativ ausfällt. Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, sobald man Ihnen Drogenkonsum vorwirft

Foto(s): Bild von Social Butterfly auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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