Konzept des Landkreises Göttingen zu den Kosten der Unterkunft bei "Hartz4" rechtswidrig

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Kosten der Unterkunft bei "Hartz4"

Bei Leistungen nach dem SGB II ("Hartz4") oder auch dem SGB XII übernimmt das Jobcenter/Sozialamt die Miete regelmäßig nur dann in voller Höhe, wenn die Miete angemessen ist. Um festzulegen, welche Miete als angemessen gilt, lassen die Ämter Gutachten erstellen. Diese Gutachten sind von den Sozialgerichten voll überprüfbar und werden auch regelmäßig für unwirksam erklärt.

Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim vom 27.11.2020

Das Sozialgericht Hildesheim hat nun mit Beschluss vom 27.11.2020 – S 33 AS 4176/20 ER erstmals das aktuelle Gutachten des Landkreises Göttingen zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft (erstellt durch das Institut Wohnen und Umwelt – IWU) für rechtswidrig erklärt.

Bemängel wurde insbesondere, dass aus den Gemeinden Rosdorf und Bovenden ein Vergleichsraum gebildet wurde, obwohl diese Gemeinden jeweils nördlich bzw. südlich von Göttingen liegen und damit keinen zusammenhängenden Raum bilden. Auch bestehe keine vergleichbare Infrastruktur oder vekehrstechnische Verbundenheit. Der Landkreis wurde deshalb durch das Gericht verpflichtet, die Miete ab sofort in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. 

Diese Entscheidung gilt zwar nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, hat aber eine erhebliche Signalwirkung. 

Wenn Sie im Landkreis Göttingen wohnen und Ihre Miete nicht vollständig durch das Jobcenter/Sozialamt übernommen wird, sollten Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Es bestehen gute Chancen ein entsprechendes Verfahren zu gewinnen.    

Update

Zwischenzeitlich hat eine weitere Kammer des Sozialgerichts Hildesheim mit Beschluss vom 13.01.2021 - S 44 SO 4033/20 ER das Gutachten des Landkreises Göttingen als fehlerhaft eingestuft.



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