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Kosten der Sozialhilfe: Erbe muss zahlen

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Bevor der Erbe eventuelle Verbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüche oder ein Nießbrauchrecht vom Nachlass abzieht, muss er vorrangig die an den Erblasser geleistete Sozialhilfe zurückzahlen.

Wer etwas erbt, muss sich darauf gefasst machen, nicht nur viel Geld, sondern auch einige Verpflichtungen zu erhalten. Manchmal bleibt nach Begleichen sämtlicher Schulden von dem Nachlass nicht mehr viel übrig. Hat der Erblasser vor seinem Tod Sozialhilfe erhalten, muss der Erbe außerdem damit rechnen, dass der Sozialhilfeträger seinen Kostenersatzanspruch geltend macht. Dieser Betrag muss dann vorrangig bezahlt werden.

Kostenersatz als Nachlassverbindlichkeit?

Nachdem ein Mann gestorben war, verlangte der Sozialhilfeträger von dessen Erben - seinen Kindern aus zweiter Ehe - Kostenersatz der an den Erblasser geleisteten Sozialhilfe. Die Kinder gaben an, diesen Betrag nicht zahlen zu können; der Vater habe seiner zweiten Frau ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der Eigentumswohnung eingeräumt, sodass deren Wert - und damit der Wert des Nachlasses - nun sehr gering ausfalle. Aus diesem Grund können gerade einmal die Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigung und Pflichtteilszahlungen an die enterbten Kinder aus der ersten Ehe des Vaters getilgt werden. Es sei aber nicht genügend Vermögen da, um auch noch den Kostenersatz zu ermöglichen. Der Streit endete vor Gericht.

Erben sind zahlungspflichtig

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe verurteilte die Erben zur Zahlung gemäß § 102 I 1 SGB XII. Schließlich gehört auch die Pflicht zum Kostenersatz der Leistungen der letzten zehn Jahre zu den Nachlassverbindlichkeiten, § 102 II SGB XII. Andere Nachlassverbindlichkeiten wie etwa Pflichtteilsansprüche oder Auflagen sind vielmehr nachrangig zu zahlen. Pflichtteilsberechtigte dürfen nämlich nur aus dem schuldenfreien Nachlass - also etwa abzüglich der Beerdigungskosten, der Nachlassverwaltung oder der Befriedigung anderer Nachlassgläubiger wie dem Sozialhilfeträger - befriedigt werden. Noch weiter im Rang nachgehend sind Vermächtnisse oder Auflagen. Gemäß der §§ 102 I 2, 85 I SGB XII ist Erben aber ein Freibetrag in Höhe des dreifachen Grundbetrags zu belassen.

(SG Karlsruhe, Urteil v. 31.08.2012, Az.: S 1 SO 362/12)

(VOI)

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