Kosten für häusliches Arbeitszimmer – wann absetzbar?
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Keine Werbungskosten/Betriebsausgaben bei nur geringer betrieblicher Nutzung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jüngst entschieden (Urteil vom 25.01.2018 – 6 K 2234/17), dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen sind, wenn lediglich eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte den Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Das FG habe aber nach Würdigung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei nicht zweifelsfrei feststellbar.
Erforderlichkeit des Arbeitszimmers
Ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, woran der Betriebs- oder Werbungskostenabzug häufig scheitert, hatte das Finanzgericht den Umfang der privaten Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu beurteilen. Steht im Ergebnis fest, dass die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers eine untergeordnete Rolle spielt, wird der Betriebskostenabzug versagt.
Dr. Andrew Patzschke, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin
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