Kostenpflichtiges Abschleppen von Fahrzeugen nach dem Aufstellen kurzfristiger Halteverbotsschilder

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Dazu entschied am 24.05.2018 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 19.08.2013 abgestellt und flog in den Urlaub. Das Halteverbotsschild wegen eines Umzugs wurde am 20.08.2013 aufgestellt und am 23.08.2013 hat die Stadtverwaltung das Fahrzeug der Klägerin abschleppen lassen.

In der Folge musste die Klägerin Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren zahlen.

Diese bekommt die Klägerin jetzt zurück.

Denn nach dem BVerwG dürfen Fahrzeuge erst nach 3 vollen Tagen nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder abgeschleppt werden. Hier also erst am 24.08.2013.

Das heißt also, es kommt nicht darauf an, dass 72 Stunden abgelaufen sind nach dem Aufstellen, sondern auf den 4. Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens, an dem abgeschleppt werden darf.

Das entsprach weitgehend der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis und wurde jetzt nochmals höchstrichterlich bestätigt.

Eine kürzere Frist ist danach auch nicht erforderlich damit Straßenverkehrsbehörden auf Veränderungen der Verkehrslage flexibel reagieren können.

Zwar kann ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass die einmal bestehende verkehrsrechtliche Situation immer dieselbe bleibe, er muss sich also nach Ablauf der vorgenannten Zeit Veränderungen versehen.

Jedoch sei die Möglichkeit erforderlicher Abschleppmaßnahmen nicht abhängig von der Frage, wer die Kosten zu tragen habe und außerdem seien die verschiedensten Ereignisse regelmäßig weitaus früher bekannt, Funktionsdefizite in der Verkehrsregelung seien insoweit nicht bekannt.



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