Krankenschein: Eine Gefahr für das Arbeitsverhältnis?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also: den Krankenschein, rechtzeitig beim Arbeitgeber einreichen müssen, und alles sei gut. Leider ist das ein Irrtum, denn der Beweiswert des Krankenscheins hat in der jüngeren Vergangenheit, zum Nachteil der Arbeitnehmer, nachgelassen.

Warum aber ist das so? Welche Folgen hat das für den Arbeitnehmer? Und: Wann muss er damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Beweiswert des Krankenscheins anzweifelt? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Dass Krankenscheine heute weniger glaubhaft sind, als noch vor einigen Jahren, hat vor allem mit den vielen telefonischen und online-Krankenscheinen zu tun, die während Corona als „Nachweis“ einer Arbeitsunfähigkeit eingereicht wurden.

Tatsächlich beweist der Krankenschein im besten Fall lediglich, dass ein Arzt bei einem Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Fehlt aber bereits die persönliche Untersuchung durch den Arzt, wie bei einem Attest durch einen online-Anbieter, kann der Arbeitgeber den Beweiswert des Krankenscheins allein dadurch wirksam anzweifeln. Verständlich, denn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beruht dort meist ausschließlich auf den Angaben des Arbeitnehmers – und eben nicht auf einer ärztlichen Untersuchung.

In Zukunft wird man Krankenscheine aber nicht nur deshalb vermehrt anzweifeln. Es reicht unter Umständen bereits aus, dass der Arbeitnehmer einen Krankenschein vermehrt an einem Freitag, Montag oder Brückentag eingereicht – und sich dadurch dem Verdacht ausgesetzt hat, seine Wochenenden auf Kosten des Arbeitgebers zu verlängern.

Wirksam anzweifeln kann der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung auch, wenn sein Mitarbeiter Urlaub beantragt hat, er das ablehnt – und der Mitarbeiter ausgerechnet für diese Zeit einen Krankenschein einreicht.

Hinzu kommt: Arbeitnehmer, die während der Arbeitsunfähigkeit feiern, in den Urlaub fahren, oder woanders arbeiten, schaden damit regelmäßig ebenfalls dem Beweiswert des Krankenscheins – wenn sie ihn damit oft nicht sogar zerstören. Erfährt der Arbeitgeber davon, weil ihm jemand das mitteilt, oder weil er entsprechende Posts in den sozialen Medien entdeckt, kann er die AU-Bescheinigung damit ebenfalls wirksam anzweifeln.

Regelmäßig gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer kündigt und gleichzeitig einen Krankenschein einreicht, der genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Unter Umständen lässt sich der Krankenschein allein dadurch anzweifeln, dass der Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung postwendend einen Krankenschein für die Restarbeitszeit einreicht.

In den letztgenannten Fällen sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass er vom Arzt persönlich und gründlich untersucht wird, damit er im Zweifel den Arzt als Zeugen für die Krankheitssymptome und die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit laden kann.

In allen oben genannten Fällen kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung regelmäßig einstellen und die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit dem MDK, dem medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, abgeben.

Nicht selten sprechen Arbeitgeber Abmahnungen aus, wenn sie begründete Zweifel am Krankenschein haben. Im Extremfall folgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Liegt die Kündigung auf dem Tisch, muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er den Job behalten oder wenigstens eine hohe Abfindung herausholen will. Im Prozess muss der Arbeitnehmer dann beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist.

Dafür muss regelmäßig der behandelnde Arzt als Zeuge geladen werden, damit dieser das Ergebnis der Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft vor Gericht bestätigt, was nur gelingen kann, wenn man tatsächlich krank war – und sich tatsächlich vom Arzt hat untersuchen lassen.

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