Krankheit, Urlaub und Verfall

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Muss der Urlaub bei Krankheit bezahlt werden?

Zunächst ist wichtig, dass der Urlaub der Erholung dient. Dies schließt eine Zahlung statt genommener Urlaubstage aus. Auch entsprechende andere Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam.

Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach längerer Krankheit zu Ende geht?

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub nicht mehr als freie Tage genommen werden, dem steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Damit muss bei Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber der Arbeitnehmerseite der Urlaub als Urlaubsabgeltung abgerechnet und ausgezahlt werden.

Wird der Urlaub auch nach mehrjähriger Krankheit und Arbeitsende bezahlt?

Das kommt darauf an. Der Urlaub ist grundsätzlich zunächst bis zum Ende eines Kalenderjahres zu beanspruchen und wird grundsätzlich nur im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder wenn die Arbeitgeberseite den Urlaubsantrag aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zurückweist, bis 31.03. des Folgejahres übertragen. Dauerhafte Erkrankung soll den Urlaub aber nicht ausschließen. Allerdings könnten sich so bei Dauererkrankung für mehrere Jahre Urlaubsansprüche ergeben. Dies ist durch die Rechtsprechung eingegrenzt worden. Danach verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

Betrifft dies nur den gesetzlichen Urlaub?

Die Gesetzeslage erfasst zunächst einmal nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Sollten aber keine anderen Regelungen getroffen worden sein, dann gilt dies auch für den vertraglichen Mehrurlaub und somit für den gesamten Urlaub.

Wo kann eine solche Begrenzung des Urlaubs vereinbart werden?

Im Arbeitsrecht kann dies bereits im Arbeitsvertrag erfolgen. Darin kann vereinbart sein, dass der vertragliche Mehrurlaub anders behandelt wird als der gesetzliche Mindesturlaub. Auch in Tarifverträgen finden sich entsprechende andere Regelungen um Urlaub.

Kann durch den Tarifvertrag der Mehrurlaub früher verfallen?

Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Mehrurlaub wird gesetzlich nicht in gleicher Weise geschützt. Damit kann durch tarifliche Ausschlussfristen beispielsweise der Mehrurlaub außerhalb der strengeren gesetzlichen Vorgaben verfallen.


Sollte der Arbeitgeber hierauf hinweisen müssen?

Ja, nach der neueren Rechtsprechung besteht eine arbeitgeberseitige Hinweispflicht selbst bei dauererkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Insoweit darf der Urlaub auch bei lang anhaltender Krankheit grundsätzlich nicht ohne Hinweis der Arbeitgeberseite verfallen.

Wie kann der Urlaub bei Dauererkrankung nach dem Hinweis genommen werden?

Die Dauererkrankung steht natürlich der tatsächlichen Urlaubsinanspruchnahme entgegen. Damit würde auch ein arbeitgeberseitiger Hinweis auf den Urlaub der noch besteht und zu verfallen droht, nichts ändern können. Der fehlende Hinweis führt jedenfalls in einem Jahr, in dem die Arbeitnehmerseite nicht zu 100% durchgängig erkrankt war, nicht zum Verfall des Urlaubs.

Würde in einem solchen Fall eine tarifliche Ausschlussfrist dem Urlaub dennoch verfallen lassen?

Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht Anfang 2023 zu entscheiden. Danach tritt ein Verfall auch des tariflichen Urlaubes nur ein, wenn die Arbeitgeberseite ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Somit würde die tarifliche Ausschlussfrist bei fehlendem Arbeitgeberhinweis nicht zum Verfall des Urlaubs führen, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20.


Foto(s): RA und FA Sven Rasehorn

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