Krankheitsbedingte Kündigung

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Bei der krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich um den häufigsten Fall der Kündigung aus personenbedingten Gründen. Da es sich bei einer Krankheit um eine unverschuldete Vertragsstörung handelt, beschäftigt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Erkrankungen des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigen können, immer wieder die Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr im Rahmen einer neuen Entscheidung seine Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung präzisiert.


Das BAG geht bei der Prüfung krankheitsbedingter Kündigungen grundsätzlich von einer dreistufigen Prüfung aus. 

Im Rahmen der ersten Stufe ist zu prüfen, ob eine negative Gesundheitsprognose vorliegt. Dies bedeutet, dass im Kündigungszeitpunkt Tatsachen vorliegen müs-sen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Erkrankungen in der Vergangenheit können ein Indiz für eine negative Entwicklung in der Zukunft sein. Eine negative Prognose ist jedoch nur dann geeignet, die krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn die zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). Hierbei sind insbesondere zu erwartende Betriebsablaufstörungen durch Umorganisationen oder Vertretungstätigkeiten sowie wirtschaftliche Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen jährlich zu berücksichtigen. Liegt neben einer negativen Prognose auch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor, ist auf der dritten Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (vgl. auch BAG Urteil vom 23.01.2014 – 2 AZR 582/13). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist u. a. die Dauer der bisherigen störungsfreien Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, mögliche Unterhaltspflichten und Arbeitsmarktchancen sowie eine ggf. betriebliche Ursache der Erkrankung mit den zu erwartenden Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses abzuwägen.

Aufgrund dieser drei Hürden für Arbeitgeber haben Arbeitnehmer oft gute Chancen eine krankheitsbedingte Kündigung anzufechten.

Von besonderem Interesse für die Praxis ist in diesem Zusammenhang, dass das BAG in der Entscheidung vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18 ausdrücklich festgestellt hat, dass die aufgrund der Krankheitszeiten in den letzten drei Jahren gestellte Prognose unter Einbeziehung der Fehlzeiten auch nach Ausspruch der Kündigung überprüft werden kann. Konkret bedeutet dies, dass auch Arbeitnehmer mit über lange Jahre hohen Fehlzeiten eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgversprechend angreifen können, wenn sie in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung deutlich rückläufige Fehlzeiten haben und eine hieraus erkennbare verbesserte Prognose durch keine oder geringe Fehlzeiten nach Ausspruch der Kündigung bestätigt wird.

Wer also nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber wieder gesund wird und die Arbeitskraft wieder anbietet, hat bei der Überprüfung der Kündigung deutlich bessere Karten.

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