Krankschreibung nach Kündigung darf von Arbeitgeber angezweifelt werden

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Erhält ein Arbeitnehmer, der gekündigt wurde und sich daraufhin krankschreiben lässt sein Gehalt oder seinen Lohn fortgezahlt ?

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und wird genau ab dem Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2021 (Az:  5 AZR 149/21) den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei demnach erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke.  Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich demnach auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.

Den sogenannten Beweiswert kann der Arbeitgeber somit stets erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.  In dem am 09.09.2021vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall konnte die Arbeitnehmerin das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend konkret darlegen. Die Klage auf Entgeltfortzahlung wurde daher vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. 

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt bundesweit über 20 Jahre an Erfahrungen vor den Arbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Eine kostenlose Ersteinschätzung einschließlich PKH-Beratung wird angeboten.


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