Krankschreibung während Kündigungsfrist – keine Lohnfortzahlung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) ein für die Praxis sehr wichtiges Urteil zu einer Krankschreibung während der Kündigungsfrist gesprochen. Das BAG sah in der Entscheidung den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an und wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung von Lohnfortzahlung ab.

Was war geschehen?

Die Arbeitnehmerin war in dem Unternehmen seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 08.02.2019 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019. Die Angestellte legte dem Arbeitgeber in der Folge eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung und sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an, weil diese genau die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdeckte. Der Arbeitgeber verlor den Rechtsstreit zunächst in zwei Instanzen.

Das BAG hob die Entscheidung der zweiten Instanz nach Revision des Arbeitgebers auf, bestätigte – anders als die Vorinstanzen - die Auffassung des Arbeitgebers und sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Fall als erschüttert an. Der Beweiswert einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.

Im vorliegenden Fall ging es um die Besonderheit, dass die Arbeitnehmerin (selbst) kündigte und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den Zeitraum abdeckte, der der Kündigungsfrist entsprach. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Lohnfortzahlung wurde damit letztinstanzlich abgewiesen.

Die Entscheidung zeigt, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durchaus kritisch hinterfragt werden kann. Auch eines solche Bescheinigung kann erschüttert werden. Es kommt beispielsweise auch relativ häufig vor, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die exakt die „Restlaufzeit“ des Vertrages abdeckt. Nach der Entscheidung des BAG ist jetzt wieder Bewegung bei der Frage des Beweiswerts der Krankschreibung gekommen.

Fazit: Letztlich muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit beweisen, wenn er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit geltend macht. Gelingt dies nicht, wird seine Klage auf Lohnfortzahlung abgewiesen.


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