Kreditwiderruf: Vergleich mit Wartburg-Sparkasse bei Vertrag 2011 „Aufsichtsbehörde“

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In einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren gegen die Wartburg-Sparkasse wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahre 2011 konnte ein für die Darlehensnehmer finanzieller Erfolg ohne gerichtliche Hilfe erzielt werden.

Hintergrund des Widerrufs war die in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse mitgeteilte Information, dass als Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB die „Aufsichtsbehörde“ angegeben werden muss. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen ist dies jedoch nicht der Fall. Damit widerspricht die Belehrung der tatsächlichen Rechtslage (BGH Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15). Der BGH hat allerdings auch entschieden, dass die Nennung tatsächlich nicht geschuldeter Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung dann unbeachtlich ist, wenn die Pflichtangabe (z. B. Angabe der Aufsichtsbehörde) in der Vertragsurkunde benannt wird. Der BGH sieht in der Angabe zusätzlicher Pflichtangaben eine vertragliche Vereinbarung, den Beginn der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Vorliegend fehlte die Nennung der Aufsichtsbehörde in der Vertragsurkunde, sodass damit auch die vertraglich vereinbarte Mitteilung dieser „zusätzlichen Pflichtangabe“ fehlte und der Widerruf daher noch heute erklärt werden konnte.

Nachdem die Darlehensnehmer im Jahre 2017 selbst den Widerruf des Vertrages erklärt hatten, verweigerte die Sparkasse zunächst ein Anerkenntnis des wirksamen Widerrufes. Sie berief sich darauf, in einem aktuellen Jahreskontoauszug die Angabe der Aufsichtsbehörde nachgeholt zu haben.

Ein solches „verstecktes“ Nachholen von freiwilligen Pflichtangaben ohne Bezugnahme auf die Belehrung und ohne Hinweis auf einen Fristbeginn führt jedoch nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte nicht dazu, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Nach Mandatierung der Kanzlei ARES Rechtsanwälte und Darlegung der Rechtslage hielt die Sparkasse an der eigenen Rechtsauffassung und Verweigerung der Anerkenntnis des Widerrufs nicht weiter fest und bot kurzfristig einen für die Darlehensnehmer vorteilhaften Vergleichsschluss an, den die Darlehensnehmer annahmen.

Durch die Umschuldung des Vertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung und der Zahlung von Nutzungsersatz sparten die Darlehensnehmer sofort ca. EUR 10.000,00. Darüber hinaus sparen die Darlehensnehmer durch die Umschuldung bei den zukünftigen Zinszahlungen durch deutlich vergünstigte Zinskonditionen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse prüfen

Private Darlehensnehmer die nach dem 10.06.2010 Darlehensverträge abgeschlossen haben, können in vielen Fällen ihre Verträge noch heute wirksam widerrufen und durch den Widerruf erhebliche Vorteile realisieren.

Wer in seiner Widerrufsinformation das Wort „Aufsichtsbehörde“ findet, hat vielfach gute Chancen, noch heute einen Widerruf ausüben zu können. Wer auf seinem Darlehenskontoauszug überraschend Informationen über eine Aufsichtsbehörde findet (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht- BaFin) sollte ebenfalls hellhörig werden.

Da es zusätzlich zu dem Fehler „Aufsichtsbehörde“ eine Vielzahl von möglichen Verstößen gegen Belehrungspflichten gibt, die einen Widerruf noch heute ermöglichen können, kann jedem Darlehensnehmer empfohlen werden, seinen Vertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung von Darlehensverträgen deutschlandweit. Nehmen Sie mit uns Kontakt für eine Einschätzung der Möglichkeiten in Ihrem Fall auf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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