Widerrufsinformation der Sparkasse Bremen: Aufsichtsbehörde wird nicht genannt

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Darlehensvertrag kann immer noch widerrufen werden.

Bei der Prüfung einer von der Sparkasse Bremen im Juni 2011 verwendeten Widerrufsinformation sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass diese fehlerhaft ist. Denn dort findet sich als Beispiel für Pflichtangaben die „Aufsichtsbehörde“, obwohl diese bei Immobiliendarlehen laut Gesetz gar nicht anzugeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15) stellt die Nennung der Aufsichtsbehörde als beispielhafte Pflichtangabe eine freiwillige Informationsverpflichtung dar, an die sich das Institut selber binde. Die Sparkasse muss dieser Selbstverpflichtung dann aber auch zwingend nachkommen. Es müssen sich demnach in den Vertragsunterlagen die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich auch auffinden lassen. 

In unserem Fall wurden in den Vertragsunterlagen aber keine Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht. Die Widerrufsinformation dürfte daher fehlerhaft sein. 

Kommt man zu dem Ergebnis ist, dass die Widerrufsinformation eines Darlehensvertrages fehlerhaft ist, hat die normalerweise 14 Tage lange Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann noch unbefristet erklärt werden. Das gilt zumindest nach der aktuellen Rechtslage für Immobiliar-Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen worden sind: Für diese Verträge besteht bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsinformation weiterhin das „ewige Widerrufsrecht“.

Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der in diesem Zeitraum einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


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