Kreuzfahrt Abbruch bei Aida, Tui, Hapag Lloyd und anderen! Rückerstattung Ja, aber wie viel?

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Kreuzfahrt Abbruch bei Aida, Tui, Hapaag Lloyd und anderen! Rückerstattung Ja, aber wie viel?    

Leider hält die Coronapandemie weiterhin auch die Reisebranche fest im Griff. Dies mussten viele Reisenden zuletzt bei ihren gebuchten Kreuzfahrten über den Jahreswechsel 2021/2022 hautnah erleben. Medienwirksam wurde uns berichtet, wie ein Kreuzfahrtschiff tagelang im Hafen festhing, die Kreuzfahrt sodann beendet wurde, ohne auch nur einen Tag lang auf See gewesen zu sein. Den erzürnten Passagieren wurde neben einer Heimreise, die unterschiedlichsten Erstattungsangebote gemacht.  


Es stellt sich aber die Frage, welche Erstattung in einem solchen Fall die richtige ist. Kann von Urlaubsfreude im Sinne der gebuchten Reise gesprochen werden, wenn außer der Anreise und ein paar Tagen an Board eines Schiffes, sonst keinerlei Fahrt oder Ausflug stattfand? Ist es nicht gerade der Kern einer Kreuzfahrt, dass sich das Schiff auch bewegt oder besteht die Urlaubsfreude bereits darin, überhaupt auf dem Schiff zu sein.


Wir haben während der Pandemie bereits mehrfach über die Erstattungsmöglichkeiten bei mangelhaften Kreuzfahrten hier berichtet und dürfen darauf gerne verweisen, klicken Sie in unsere weiteren Rechtstipps.


Nun wenden sich viele Mandanten (erneut) an uns, deren Kreuzfahrt kürzlich abgebrochen wurde, noch bevor sie richtig begann. Insbesondere wird moniert, dass „nur“ eine zeitanteilige sowie quotale Erstattung angeboten wurde, was den Reisenden nicht ausreiche.


Wir vertreten gemeinsam mit unseren Mandanten jedoch die Rechtsauffassung, dass ein derartiger Reisemangel dahingehend, dass außer einem Verweilen auf dem gebuchten Schiff nichts weiter erlebt wurde, keine Reise im gebuchten Sinne darstellt, mithin ein derart gravierender Reisemangel in vielen Einzelfällen vorliegt, dass eine vollständige Erstattung gerechtfertigt ist, unter Umständen zuzüglich einem Aufschlag für die sog. entgangene Urlaubsfreude. Allerdings ist diesen Szenario sozusagen eine neue Variante und Gerichte haben sich hierzu noch nicht äußern können. Es dürfte – wie immer – auf den individuellen Einzelfall ankommen, insbesondere, zu welchem Zeitpunkt gebucht wurde und damit dürfte diesmal auch ggf. Berücksichtigung finden, welche Kenntnis der Reisende von bereits vorherrschenden Reisewarnungen etc. hatte.


Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre Reise und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf, sofern Sie selbst nicht weiter kommen und mit dem Ihnen unterbreiteten Angebot nicht einverstanden sind.



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