Kreuzfahrt – Ist Wegfall individueller Landgänge ein Reisemangel?

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Das Amtsgericht Rostock hat am 14. April 2023 entschieden (47 C 30/22), dass der Wegfall der Möglichkeit individueller Landgänge während der Kreuzfahrt einen Reisemangel darstellt.

Was war geschehen?

Die Klägerin buchte über ein Reisebüro bei der beklagten Reederei eine Kreuzfahrt und erhielt am 22. November 2019 die Buchungsbestätigung und Rechnung. Mit der Rechnung übersandte die Reederei eine Information, nach der ausführliche Informationen zur Reservierungsbestätigung in Kürze erteilt werden.

Die Rechnung über den gesamten Reisepreis hat die Klägerin an das Reisebüro gezahlt. Danach informierte das beklagte Unternehmen die Reisende darüber, dass auf der Kreuzfahrtreise nur noch geführte Ausflüge möglich sein. Die Reisende hat daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt. Die Reederei hat daraufhin Stornierungsgebühren in Höhe von 737,50 € errechnet.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des geleisteten Reisepreises.

Eingeschränkte Möglichkeiten der Landgänge als Reisemangel?

Das Amtsgericht hat diese Frage bejaht und entschieden, dass nach § 651l Abs. 1 BGB die Kündigungsmöglichkeit bestand, da die Reise mangelbehaftet war.

Die vor Antritt der Reise veröffentlichte Information darüber, dass auf der Kreuzfahrt nur noch geführte Landgänge möglich sein, stellt einen Reisemangel dar, der zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.

Zwar gehöre die Art und Weise der Durchführung der Landgänge nicht zu den typischen Reiseleistungen, für die auch kein Entgelt zu zahlen war. Allerdings gehören nach Auffassung des Gerichts Landgänge zu dem grundsätzlichen Gepräge einer Kreuzfahrtreise. Es bedarf hierüber keiner gesonderten konkreten Vereinbarung, denn das Ermöglichen von Landgängen seit denklogisch die Folge für das Anlaufen eines Hafens durch das Schiff.

Dem Reisenden obliegt es in jedem Hafen grundsätzlich selbst, darüber zu entscheiden ob und auf welche Art und Weise er das jeweilige Reiseziel erkunden bzw. den Aufenthalt dort verbringen möchte. Diese Entscheidungsfreiheit wird dem Reisenden durch das Verbot der Durchführung individueller Landgänge genommen.

Diese Einschränkung hat nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts erhebliche Ausstrahlung auf die Gesamtreise, auch deshalb, da von der Reederei geführte Landgänge zu bezahlen sein.

Rechtsfolgen für die Reisenden

Bei Annahme eines erheblichen Mangels der Reiseleistungen besteht das Recht zur Kündigung vom Pauschalreisevertrag. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Kündigung des Reisevertrages nicht nur nach Antritt der Reise, sondern auch bereits zuvor erklärt werden kann, wenn erkennbar der Reisemangel während der Reise auftreten wird.

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