Kryptowährungen versteuern – So sparen Sie Steuern beim Finanzamt!

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Die Versteuerung von Kryptowährungen

Das Finanzamt interessiert sich auch für digitale Gewinne, sodass Sie Ihre Erträge verteuern müssen. Wieso das so ist und wie das geht, zeigen wir Ihnen hier. 

Muss man Steuern auf Gewinne aus dem Kryptohandel zahlen?

Grundsätzlich ist es so, dass Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht genau so versteuert werden wie Erträge aus Aktien, Geldanlagen oder anderen Finanzgeschäften. Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden wie private Veräußerungsgeschäfte behandelt, also wie bei einem Verkauf einer Immobilie oder eines Kunstwerks.

Um die Steuern zu berechnen, benötigt man zwei Werte. Erstens den Wert des Ertrages bzw. des Gewinns aus dem Verkauf von Kryptos (Kryptotoken - Fiatwährung) und zweitens die Zeitspanne, in der man die Kryptos besessen hat. Hat man die Kryptos über ein Jahr lang selbst besessen, ist der Verkauf komplett steuerfrei. Auch die Höhe des Gewinns ist dann egal, denn den Betrag muss man nicht in der Steuererklärung angeben.

Hat man jedoch die Kryptos innerhalb von 12 Monaten wieder verkauft, sind die Gewinne aus den Verkäufen bis zu einer Freigrenze von 600 EUR steuerfrei. Aber Achtung, denn diese Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hat man den Freibetrag nur um 1 EUR überschritten, muss der komplette Gewinn in voller Höhe versteuert werden. Der Ertrag bzw. der Gewinn wird dann zu den anderen Einkunftsarten (Mieteinnahmen, Gehalt, etc.) hinzugerechnet und mit dem individuellen Einkommenssteuersatz besteuert.

Verluste (z. B. wegen Kursschwankungen oder Betrügereien) kann man ebenso als private Veräußerungsgeschäfte steuerlich geltend machen. Sie mildern die Steuerlast, da man sie mit den Gewinnen innerhalb eines Kalenderjahres verrechnen kann. Verluste können auch ohne Begrenzung vom Finanzamt in künftige Jahre vorgetragen werden, dann werden sie mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Der (Ver-)Kauf von Krypto-token gegen andere Krypto-token ist derzeit noch außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des Finanzamtes, sodass der Austausch von Kryptos untereinander steuerfrei ist. 

Der Umtausch von Fiatgeld in Kryptos und umgekehrt ist nicht umsatzsteuerpflichtig (EuGH v.22.10.15, C-264/14, gilt auch für Deutschland). Anders liegt es aber bei Dienstleistungsgebühren für Plattformen und Walletdienste, denn deren Servicegebühren unterliegen der Umsatzsteuer wie andere Dienstleistungen auch. 

Man kann Coin-Bestände auch verschenken und vererben, wenn die dafür nötigen Schlüssel und Daten komplett weitergegeben werden und die zwischengeschalteten Plattformen im Rahmen der KYC-Authentifizierung („Know Your Customer“) informiert und mit beteiligt werden. Der Wert der Kryptos wird nach dem Tages-Verkehrswert eingestuft (Stichtagsprinzip, etwa Tag des Todes oder der Schenkung), und wird zum gewöhnlichen Vermögen hinzugerechnet. Dies kann z. B. im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes zu einer zusätzlichen Steuerlast führen, wenn das vererbte Vermögen oberhalb der Freibeträge liegt.

Wie berechnet man die Erträge und bestimmt die Haltedauer von Kryptowährungen?

Erträge von Kryptowährungen werden wie folgt berechnet:

Verkaufspreis - Anschaffungskosten - Verkaufswerbungskosten = Ertrag

Die Haltedauer von Kryptowährungen bestimmt man am genausten, wenn man die Transaktionslisten mit Datumsangaben als Nachweis aufbewahrt. Hat man dies nicht getan, gilt die FIFO-Methode (First-In-First-Out). Diese Methode besagt, dass diejenigen Kryptos zuerst verkauft werden, die man auch zuerst angeschafft hat. Alternativ kann man sich auch für die LIFO-Methode (Last-In-First-Out) entscheiden. Sie besagt das Gegenteil der FIFO-Methode, also dass man die Kryptos zuerst verkauft, die man als letztes angeschafft hat. Im Einzelfall hat jede Methode ihren Vorteil, aber Achtung: hat man sich einmal für eine Methode entschieden, kann man das Verfahren nicht mehr ändern!

Steuerreform 2022 in der Schweiz - Versteuerung ändert sich

Diese eben geschilderten Vorgehensweisen könnten sich jedoch in naher Zukunft ändern, da durch die geplante Steuerreform in der Schweiz die Versteuerung von Kryptowährungen an die Versteuerung von anderem Kapitalvermögen angepasst werden soll. Ob und inwieweit das deutsche Steuerrecht nachziehen wird, ist unklar.

Sobald die Änderungen feststehen, werden wir Sie natürlich darüber informieren! 

Schauen Sie sich zu diesem Thema auch gerne folgenden Artikel an:

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/steuern-zahlen-fuer-handel-mit-kryptowaehrungen-kapitalertragssteuer-und-steuerspartipps

Was Sie tun können, um Steuern für Kryptowährungen zu sparen

Falls Sie Fragen zu Ihrer Steuererklärung haben oder Sie rechtliche Hilfe benötigen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann beratend zur Seite und beschreitet für Sie, falls nötig, den Rechtsweg. 

Sie können uns in unserer Kanzlei unter der Nummer 04202 / 6 38 37 0 erreichen oder schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Quellen

https://taxfix.de/steuertipps/bitcoin-und-steuer/

https://bankenverband.de/blog/steuerfalle-kryptowahrungen-was-anleger-beim-kauf-von-bitcoin-und-co-wissen-mussen/

https://www.derstandard.de/story/2000131025035/neue-bitcoin-steuern-details-sorgen-fuer-diskussionen

Foto(s): Eigene Darstellung, angelehnt an: Foto von Nataliya Vaitkevich von Pexels


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