Kündigung Arbeitsvertrag Schwangere im Kleinbetrieb, 3-wöchige Kündigungsschutzfrist dringend beachten

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei Kleinbetrieben unter 10 Vollzeitbeschäftige gilt bekanntlich nicht das Kündigungsschutzgesetz,  § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG.Im Anwendungsfall des Kündigungsinteresses gilt insoweit eine 3-wöchige Kündigungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die in sog. Kleinbetrieben beschäftigt sind, könnten daher annehmen, dass sie die 3-wöchige Kündigungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz nicht zu beachten haben.

Dies wäre jedoch ein fataler Fehler.

Denn reicht insoweit die Arbeitnehmerin die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt dann aber die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam.

Auch Schwangere, denen gekündigt worden ist, müssen dringend die 3-wöchige Kündigungsfrist beachten und diese von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen..

Auch wenn ein Sonderkündigungsschutz für Schwangere besteht.

Denn unter anderem gemäß § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz kann die Kündigung gegenüber einer schwangeren Faru dann wirksam sein,  wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt, keine Kenntnis hatte.

Viele Schwangere wissen nicht, dass sie in diesem Fall dann eine kurze Zweiwochenfrist zu beachten haben.

Wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nämlich keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, muss die gekündigte Schwangere gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Mutterschutzgesetz schnell reagieren.  

Die gekündigte Schwangere muss dann innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung, dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie schwanger war, und die Kündigung unzulässig geworden ist.

Gekündigte Schwangere Arbeitnehmerin müssen hier aber weiter sehr vorsichtig sein.

Insoweit müssen die gekündigten Arbeitnehmerin, im Bestreitensfall, auch beweisen können, dass sie eine derartige Anzeige an den Arbeitgeber auch gemacht und der Arbeitgeber auch dieses zur Kenntnis genommen hat.

Solange dann die Kündigung nicht schriftlich innerhalb der Dreiwochenfrist zurückgenommen worden ist, ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser - 18 Jahre Berufserfahrung im Arbeitsrecht, speziell bei Kündigungsschutzklagen  - die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zwingend geboten. 

Die Anwaltskanzlei Eser bietet eine erste kostenfreie Beratung an.

Als versierter Verhandlungspartner sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Arbeitsrecht wird er Rechtsanwalt Eser bereits bei einer drohenden Kündigung also auch im Vorfeld der Trennung konsultiert.



Foto(s): kemal eser

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kemal Eser

Beiträge zum Thema