Kündigung! – was nun?
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Arbeitsrechtliche Kündigungen im Zeichen der Wirtschaftskrise
Die Zeiten für Arbeitnehmer sind aktuell nicht leicht. Derzeit bangen viele um ihren Arbeitsplatz. In vielen Unternehmen wird angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise Personal abgebaut, die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen nimmt zu.
Eine Vielzahl von Unternehmen plant angeblich einen Stellenabbau, eine für viele Arbeitnehmer höchst unangenehme Prognose, ganz besonders schmerzlich ist aber die Erfahrung für diejenigen, welche von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind. Denn die Wirtschaftskrise bestimmt derzeit den Ton – auch innerhalb vieler Unternehmen.
Wichtig: Die Corona-Krise setzt das Arbeitsrecht nicht außer Kraft! Die Rechte für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) bestehen nach wie vor.
Wer muss zuerst gehen?
Ein Arbeitgeber ist also auch während der Wirtschaftskrise verpflichtet, die zu kündigenden Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten auszuwählen. Kriterien hierfür sind u. a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eventuelle Unterhaltspflichten oder eine etwaige Schwerbehinderung. Am wenigstens geschützt sind in der Regel junge Singles ohne Nachwuchs. Ältere Arbeitnehmer mit Kindern haben insofern bessere Aussichten.
Aber auch eine Zunahme von verhaltensbedingten Kündigungen droht. So können aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage die Leistungen der Arbeitnehmer genauer unter die Lupe genommen, Krankmeldungen intensiver überprüft werden mit der Folge, dass eine größere Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen werden könnten.
Wie reagiert man auf die Kündigung?
Wichtig ist, nicht ohne vorherige professionelle Überprüfung, bspw. durch einen Anwalt, einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Abfindung zu unterschreiben, denn damit verzichtet man meist auf wichtige Rechte. Es empfiehlt sich, einen etwaig vorhanden Betriebsrat oder einem Anwalt, welcher auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, aufzusuchen. Häufig sind Kündigungen wegen fehlerhafter Sozialauswahl oder Formfehler unwirksam!
Zudem hat jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Dies kann man zwecks Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber unmittelbar verlangen.
Aufgrund versteckter und für den Arbeitnehmer nicht immer gleich erkennbarer negativer Formulierungen im Arbeitszeugnis sollte auch dieses von kundiger Stelle genau überprüft werden, um etwaige Nachteile für die Zukunft von vornherein zu vermeiden.
Wie kann man sich wehren?
Sofern man der Ansicht ist, dass die erhaltene Kündigung unrechtmäßig ist, muss man innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, von der nur in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Versäumt man die Frist, wird auch aus einer unberechtigten Kündigung eine wirksame.
Das Gericht prüft dann im Kündigungsschutzprozess die Richtigkeit der Sozialauswahl und ob die Kündigung tatsächlich betriebsbedingt ist und rechtlich Bestand hat.
Sollten also auch Sie eine Kündigung des Arbeitsvertrages erhalten haben, unterzeichnen Sie keinesfalls vorschnell einen Ihnen angetragenen Aufhebungsvertrag. Vertrauen Sie sich mit Ihrem Problem unbedingt einer fachkundigen Stelle an, z. B. einem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts versierten Anwalt, der Ihre Kündigung sorgfältig prüft und mit Ihnen zusammen eine effektive weitere Vorgehensweise erarbeitet. Angesichts des gesetzlichen Erfordernisses, drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sollte nach dem Erhalt der Kündigung der Gang zu einem Anwalt nicht zu lange hinausgezögert werden. Anderenfalls riskiert man den Verlust eines Großteils der eigenen Rechte!
Sofern Sie von einer Kündigung betroffen sind, helfen auch wir Ihnen gerne weiter.
Wir sind auf dem Gebiet des Arbeitsrecht spezialisiert und beraten Sie umfassend, um mit Ihnen gemeinsam das bestmögliche Ergebnis für Sie erreichen.
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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