Kündigung, Änderungskündigung und Kurzarbeit – Arbeitsrecht in Zeiten der Coronavirus-Krise

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Das Coronavirus hat massive Auswirkungen auf unseren Alltag. Und somit auch auf die arbeitsrechtliche Situation. Unternehmen leiden unter Auftragsmangel, Lieferketten sind beeinträchtigt und dadurch bedingt gehen die Umsätze und Gewinne zurück. Naturgemäß wirkt sich dies auf bestehende Arbeitsverhältnisse aus. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick verschaffen, welche Rechte Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber haben.

Kündigung

Eine Kündigung nur aufgrund der Coronavirus-Krise ist unwirksam. Wenn ein Arbeitnehmer also eine Kündigung ausschließlich damit begründet, dass die Aufträge zurückgegangen sind und Auftragsmangel herrsche, wäre die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Denn eine wirtschaftliche Krise stellt zunächst einmal das typische unternehmerische Risiko dar und das kann nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Grundsätzlich ist zwar schon denkbar, dass ein Auftragsrückgang zu Kündigungen führt. Diese müssen aber in jedem Fall die Voraussetzungen erfüllen, die das Arbeitsrecht in allen Fällen von Kündigungen vorgibt. Da es sich bei Kündigungen aufgrund von finanziellen Problemen eines Unternehmens immer um eine sog. betriebsbedingte Kündigung handelt, muss der Arbeitgeber zwingend alle notwendigen Schritte gehen, die ihm durch die arbeitsrechtlichen Gesetze vorgegeben werden. Und wie die aktuelle Entwicklung zeigt, scheitern die meisten Unternehmen an der Erfüllung dieser Voraussetzungen.

Eine "be­triebs­be­ding­te Kündi­gung" ist ei­ne vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung, mit der ei­nem Ar­beit­neh­mer, welcher unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (was regelmäßig bei durchschnittlich mehr als 10 Mitarbeitern und einer Beschäftigung von länger als 6 Monaten der Fall ist), or­dent­lich gekündigt wer­den kann. Dem Ar­beit­ge­ber muss in diesem Fall we­gen drin­gen­der be­trieb­li­cher Er­for­der­nis­se, die ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen, die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht möglich sein.

Der Arbeitgeber muss also nachweisen, dass er bestimmte Bedingungen erfüllt und die notwendigen Schritte gegangen ist, um eine wirksame Kündigung auszusprechen. Hierzu zählt zunächst die unternehmerische Entscheidung. In der Folge muss der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sein. Der Arbeitnehmer darf auch an keiner anderen Stelle des Unternehmens einsetzbar sein. Und ganz wesentlich ist die sog. Sozialauswahl. Hier muss er Unternehmer schauen, welche Personen im Unternehmen schutzwürdiger sind als andere. Dabei spielen Betriebszugehörigkeit, soziale Verpflichtungen und andere Faktoren eine wesentliche Rolle. Erst wenn der Arbeitgeber all diese Voraussetzungen erfüllt, kann er eine wirksame Kündigung aussprechen.

Eine Kündigung, in der steht „Wir kündigen Ihnen aufgrund der Coronavirus-Krise“, erfüllt diese Voraussetzungen nicht!

Wenn Sie so eine oder eine ähnliche Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich in jedem Fall schnell rechtlichen Rat einholen, um sich gegen die Kündigung zu wehren. Hierfür haben Sie 3 Wochen Zeit, nachdem Ihnen die Kündigung schriftlich zugestellt oder übergeben wurde. Wenn Sie in dieser Zeit nicht handeln, wird auch eine ansonsten völlig unwirksame Kündigung wirksam.

Was Sie sich merken müssen: Trotz der Krise aufgrund des Coronavirus ist ein Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung entbunden, eine Kündigung nur unter den auch ansonsten geltenden Voraussetzungen aussprechen zu dürfen. Das schlichte Argument „Wir haben keine Aufträge mehr“ ist nicht ausreichend!

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist im Vergleich zu einer normalen Kündigung das mildere Mittel. Hier wird dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsvertrag angeboten zu veränderten Bedingungen (meist weniger Gehalt oder schlechtere Arbeitsbedingungen). Nur wenn der Arbeitnehmer den neuen Vertrag nicht annimmt, wird die Kündigung wirksam.

Leider wird das Mittel der Änderungskündigung in Krisenzeiten gerne genutzt, um Arbeitsverträge dauerhaft zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verändern. Denn der neue Arbeitsvertrag bleibt so, auch wenn die Krise vorbei ist!

Unterschreiben Sie daher nie vorschnell einen neuen Arbeitsvertrag. Lassen Sie diesen erst prüfen und nehmen Sie im Zweifel lieber die Kündigung hin und wehren sich gegen diese, als dauerhaft zu nachteiligen Arbeitsbedingungen zu arbeiten.

Auch die Änderungskündigung muss nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Und auch hier reicht das „Argument“ der Covid-19-Krise nicht aus. Denn auch im Falle einer Änderungskündigung muss geschaut werden, ob es nicht mildere Mittel gäbe (Kurzarbeit, zeitlich begrenzter Zusatz zum Arbeitsvertrag etc.). Und auch bei einer Änderungskündigung muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitnehmer einer sog. Änderungsschutzklage einreichen und die Kündigung überprüfen lassen. Auch hier gilt die Frist von 3 Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Änderungskündigung.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist ein probates Mittel, um Krisenzeiten zu begegnen. Hier ordnet der Arbeitgeber kürzere Arbeitszeiten, um Lohnkosten zu sparen. Allerdings darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrecht anordnen. Es bedarf hierzu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese kann bereits im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Wurde sie es jedoch nicht, muss der Arbeitgeber zwingend die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen. Erst dann kann er Kurzarbeit anordnen und auch bei der zuständigen Behörde beantragen. In einem solchen Fall erhalten die Arbeitnehmer eine geringere Vergütung, stehen aber eben nicht ohne Vergütung da. Und der Arbeitgeber erhält staatliche Unterstützung. Mit Datum vom 13.03.2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld ermöglicht. Damit soll der aktuellen Krise begegnet werden. Dies ist begrüßenswert, da so Arbeitsplätze und Unternehmen gesichert werden können. Sicher nicht für immer, aber möglicherweise bis die Krise überwunden ist.

Kurzarbeit stellt auch im Verhältnis zu einer Kündigung oder Änderungskündigung das wesentlich mildere Mittel dar.

Sollten Sie von einer der drei Möglichkeiten betroffen sein, suchen Sie sich auf jeden Fall rechtlichen Rat. Sie können sich zu diesem Zweck gerne auch an unsere Kanzlei wenden. Wir sind seit nunmehr 14 Jahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung und unserem Wissen zur Seite.

RA Elmar Dolscius

Kanzlei Recht und Recht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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