Reiseunternehmen Thomas Cook meldet Insolvenz an: Was tun? Arbeitgeber in der Insolvenz

  • 3 Minuten Lesezeit

Der britische Reiseveranstalter Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Dies hat auch Auswirkungen auf die deutschen Tochtergesellschaften wie beispielsweise die Thomas Cook GmbH in Oberursel. Hier wurde bisher wohl noch kein Insolvenzantrag gestellt, dies ist jedoch jederzeit möglich

Für Arbeitnehmer hat dies teils gravierende Folgen und es stellen sich auch viele Fragen.

  • Muss mein Arbeitgeber mich über die Insolvenz informieren?
  • Muss ich noch zur Arbeit gehen?
  • Wie sieht es mit meinem Gehalt aus?
  • Was ist mit meinen Urlaubsansprüchen?
  • Kann mir wegen der Insolvenz gekündigt werden?
  • Habe ich Anrecht auf Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Insolvenz zu informieren. Dies muss er tun, sobald ihm der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vorliegt. Sofern ein Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber diesen informieren. Andernfalls muss er jeden einzelnen Arbeitnehmer informieren.

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer, dass der Arbeitsvertrag auch während der Insolvenz weiter besteht. Arbeitnehmer müssen also wie gewohnt zur Arbeit gehen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber freigestellt wurden. Das Arbeitsverhältnis ist zunächst von der Insolvenz nicht betroffen (dies kann sich zu einem späteren Zeitpunkt jedoch durchaus ändern).

Die Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers bleiben ebenfalls bestehen. Dringend abzuraten ist davon, die Arbeit niederzulegen, wenn man kein Gehalt mehr bekommt. Vorher muss der Arbeitgeber zur Zahlung aufgefordert werden. Erst wenn die Rückstände ein gewisses Maß erreicht haben, kann über eine Verweigerung der Arbeit nachgedacht werden. Vorher riskiert der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Vergütung.

Ebenso wie die Ansprüche auf Gehalt bleiben die Urlaubsansprüche erhalten.

Viele fragen sich, ob der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Die Insolvenz für sich stellt jedoch zunächst keinen Kündigungsgrund dar. Im Falle einer Kündigung müsste ein Arbeitnehmer sich daher unbedingt mit einer Kündigungsschutzklage wehren (hier ist dringend die 3-Wochen-Frist zu beachten).

Eine Kündigung wäre jedoch aus betriebsbedingten Gründen möglich, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder z. B. wegen Auftragsmangel. In einem solchen Fall gelten dann aber die ganz normalen Voraussetzungen für eine Kündigung, d. h. der Arbeitgeber muss Gründe für die Kündigung haben und diese auch nachweisen können.

Eine der wichtigsten Fragen betrifft die Vergütung im Falle einer Insolvenz. Sollte der Arbeitgeber nicht mehr zahlen, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, woher er Unterstützung erhält. Hier sind viele Faktoren zu berücksichtigen (z. B. ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde oder nicht). Für den Arbeitnehmer relevant ist jedoch, dass er in den meisten Fällen einen Anspruch auf das sog. Insolvenzgeld hat. Dies wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und besteht neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sofern ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde, kann der Arbeitnehmer einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld beantragen. Dieser liegt bei bis zu 70 % der normalen Vergütung.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden in begründeten Fällen ebenfalls von der Agentur für Arbeit übernommen.

Sollten Sie von einer Insolvenz oder drohenden Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns hierzu einfach unverbindlich an.

Unsere Kanzlei vertritt seit über einem Jahrzehnt arbeitsrechtliche Mandate. Unsere Anwälte verfügen über eine große praktische Erfahrung und unterstützen Sie dabei, individuell auf Ihre Situation zugeschnittene Lösungen auszuarbeiten, um diese im Anschluss gemeinsam mit Ihnen umzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Elmar Dolscius

Beiträge zum Thema