Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Corona?

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In der aktuell sehr schwierigen Zeit kommt es immer häufiger dazu, dass Arbeitgeber mit Verweis auf die Corona-Krise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

Diese Kündigungen dürften häufig unwirksam sein.

Lediglich in einem Kleinbetrieb oder wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, ist eine Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen möglich. Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen nicht mehr als zehn Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt. 

Aber auch diese Kündigungen müssen zumindest die Kündigungsfrist einhalten. Die jeweils maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist ist grundsätzlich von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig. Abweichungen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, bedarf es für die Kündigung eines Kündigungsgrundes. Das Coronavirus stellt an sich keinen Kündigungsgrund dar. Seine Auswirkungen können eventuell eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Aber auch in Zeiten von Corona müssen die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung erfüllt sein.

So ist der Wegfall des Arbeitsplatzes infolge einer unternehmerischen Entscheidung erforderlich.

Darüber hinaus darf es für den Arbeitnehmer im Unternehmen keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geben.

Letztlich hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen. Dabei sind sämtliche vergleichbare Mitarbeiter auf ihre soziale Schutzwürdigkeit zu überprüfen. Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit der Mitarbeiter. Kriterien der Sozialauswahl sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Nach ordnungsgemäß durchgeführter Sozialauswahl ist der sozial am wenigsten Schutzwürdigste vorrangig zu kündigen.

Will der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen, muss er zwingend eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beachten. Innerhalb dieser Frist ist Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Sollte diese Frist ohne Tätigwerden verstreichen, wird die Kündigung ohne weitere Überprüfung rechtskräftig.

Damit auch weitere etwaige Besonderheiten des Einzelfalls wie Sonderkündigungsschutz, ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung usw. überprüft werden können, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig nach Erhalt der Kündigung sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzt. Die bereits erwähnte Dreiwochenfrist ist unerbittlich und wird ebenfalls nicht durch Corona außer Kraft gesetzt.

Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki


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