Kündigung: Höchstmögliche Abfindung erzielen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Wie holt man als Arbeitnehmer nach einer Kündigung die größtmögliche Abfindung heraus? Und das ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und ohne dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Im Hinblick auf arbeitsrechtliche Abfindungen hält sich ein weit verbreiteter Irrtum: Viele gehen davon aus, dass die Abfindungshöhe festgelegt sei auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist falsch. Abfindungen sind, bis auf wenige Ausnahmen, reine Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gibt, von Ausnahmen abgesehen, keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung. Unter welchen Umständen kann der Arbeitnehmer aber die höchstmögliche Abfindung herausholen?


Unbedingt notwendig ist, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einreicht. Denn ohne laufende Klage wird der Arbeitgeber regelmäßig keinen Grund darin sehen, seinem gekündigten Mitarbeiter Geld auszuzahlen. Läuft aber eine Klage, kann der Arbeitgeber die Risiken eines Prozessverlustes beseitigen, indem er sich mit dem Arbeitnehmer auf eine Abfindung einigt und im Gegenzug das Verfahren beendet wird.


Ein Prozessverlust kann für den Arbeitgeber sehr teuer werden, wie folgendes Beispiel deutlich macht:


Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttomonatsgehalt von 5000 Euro wird nach einem Jahr Beschäftigung gekündigt. Dagegen erhebt sie Kündigungsschutzklage. Welche Nachteile wird der Arbeitgeber haben, wenn sie den Prozess nach einer Verfahrensdauer von zwölf Monaten gewinnt? (Durchschnittlich dauert es bei vielen Verfahren etwa ein Jahr, bis ein Urteil ergeht. Zwei bis drei Jahre kann es dauern, wenn Berufung eingelegt wird.)


Auf den Arbeitgeber kommen erhebliche Kosten zu, denn das gesamte Gehalt, mitsamt Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, muss nachgezahlt werden. In diesem Fall etwa 75.000 Euro. Eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt, mithin 2.500 Euro, wäre bei guten Klageaussichten völlig außer Verhältnis zu den Einsparnissen, die der Arbeitgeber bei einem Abfindungsvergleich hätte. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer nach gewonnener Klage weiter beschäftigen muss, was üblicherweise Personalprobleme nach sich zieht. Unter diesen Umständen würde sich eine deutlich höhere Abfindung für den Arbeitgeber immer noch lohnen.


Der Arbeitnehmer kann also das Meiste für sich herausholen, wenn seine Klagechancen gut sind und wenn er einen erfahrenen Verhandlungsexperten an seiner Seite hat. Auch wichtig: Der Arbeitgeber denkt wirtschaftlich und bedenkt mit, welche Folgekosten ein Klageverlust für ihn hätte.


Ein vor Gericht protokollierter Abfindungsvergleich schützt den Arbeitnehmer zudem vor einer Sperrzeit auf sein Arbeitslosengeld. Auch eine Anrechnung der Abfindung lässt sich damit regelmäßig vermeiden.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Nach der Kündigung sollten Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen. Zwar haben Sie für die Kündigungsschutzklage nach Zugang des Kündigungsschreibens drei Wochen Zeit. Um aber die Kündigung wegen Formmängeln sofort zurückweisen zu können, sollten Sie den Anwalt am selben oder nachfolgenden Tag anrufen, da diese Frist je nach Fall etwa drei bis fünf Tage beträgt. Gelingt die sofortige Zurückweisung, verbessert das Ihre Abfindungschancen.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema