Kündigung: Illegale Videoaufnahmen vor Gericht verwertbar! (Aktuelles Urteil)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2023 entschieden, dass offene Videoaufnahmen von vorsätzlichem pflichtwidrigen Verhalten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor Gericht verwertet werden dürfen, selbst wenn sie den Datenschutzregeln nicht vollständig entsprechen. Was dieses Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Was war passiert? Ein Arbeitnehmer eines Industriebetriebes hat sich am Arbeitsplatz eingecheckt und ihn noch vor Schichtbeginn wieder verlassen, ohne sich abzumelden. Das wurde als Arbeitszeitbetrug gewertet. Auf einen anonymen Hinweis hin flog das auf, weil Videoaufnahmen ausgewertet wurden, die den Arbeitnehmer beim Verlassen des Werksgeländes zeigten.


Die Aufnahmen wurden mit einer am Werkstor gut sichtbar angebrachten und mit einem Piktogramm gekennzeichneten Videokamera gemacht. Ihre Verwertung wollte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess mit dem Argument verhindern, nicht alle Voraussetzungen des Datenschutzes seien erfüllt.


Das Gericht war anderer Meinung und erlaubte die Verwertung, so dass die Abwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, und damit der Arbeitszeitbetrug, nachgewiesen werden konnten. Die Folge: Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen; und da der Pflichtverstoß jetzt beweisbar ist, könnte der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage und seine Chancen auf eine Abfindung verlieren.


Wichtig: Das Urteil betrifft nur Fälle, in denen es um offene Videoüberwachung geht, wo also das Überwachungssystem gut sichtbar angebracht und für jeden erkennbar ist. Von dieser Entscheidung unberücksichtigt bleibt die verdeckte Überwachung. Auch geht es allein um vorsätzliche Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, bei denen das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht gelten soll. Und das Gericht hebt hervor, dass es hier nicht um gravierende Verstoße gegen den Datenschutz geht, sondern nur um Fälle, in denen möglicherweise nicht alle Voraussetzungen der Datenschutzregeln eingehalten wurden.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Gibt es an Ihrem Arbeitsplatz eine offene Videoüberwachung, sollten Sie mehr denn je darauf achten, wie Sie sich verhalten. Unterlassen Sie beispielsweise private Tätigkeiten am Arbeitsplatz, wie private Internetnutzung, private Telefongespräche, usw., da dort immer die Gefahr eines Arbeitszeitbetrugs besteht. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass offene Videoaufnahmen, die Sie beispielsweise häufig beim Handyspielen und privaten Telefongesprächen zeigen, wegen geringfügiger Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nicht verwertet werden können. Im Fall einer Kündigung kann die gerichtliche Verwertung solcher Aufnahmen Ihre Abfindungschancen deutlich verringern. 


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