Kündigung im Urlaub erhalten – was ist zu tun?

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Arbeitsverhältnisse enden öfter als man denkt. Arbeitnehmer müssen jetzt besonders wachsam sein. Entscheidend für erfolgreiche Klagen ist die Beachtung der Dreiwochenfrist. Das heißt, dass drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Klagefrist ausläuft. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nützen dabei nichts. Es muss Klage erhoben werden, auch wenn die Gründe für die Kündigung noch so fadenscheinig sind.

Wann erhält der Arbeitnehmer die Kündigung?

Das Gesetz definiert es so: Die Kündigungserklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Das kann entweder die direkte Übergabe des Kündigungsschreibens oder der berühmte Brief per Einschreiben sein. Sobald dieser im Briefkasten liegt, beginnt die Frist zu laufen. Wenn ein Mitarbeiter die Kündigung vorbeibringt, hängt es von den Gerichten ab. Die Kündigung muss in diesem Fall spätestens zwischen 15:00 und 17:00 beim Arbeitnehmer eingeworfen werden.

Was passiert, wenn die Kündigung ankommt, solange der Arbeitnehmer in den Ferien ist?

Dann beginnt die Frist ebenfalls zu laufen. Fatal kann das sein, wenn der Arbeitnehmer vier Wochen im Urlaub ist, braungebrannt und fröhlich aus dem Urlaub kommt und die Kündigung in einem überquellenden Briefkasten wiederfindet.

Der Gesetzgeber hat auch diesen Fall bedacht und lässt durch einen besonderen Antrag bei Gericht verspätete Klagen zu, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert war. Dafür hat er vierzehn Tage nach Rückkehr aus dem Urlaub Zeit. Entscheidend ist naturgemäß das Wort unverschuldet. Wann ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Klageerhebung verhindert?

Auf jeden Fall dann, wenn er nichtsahnend in den Urlaub fuhr und dann aus allen Wolken fällt, wenn er die Kündigung in seinen Händen hält. Wenn dagegen zum Beispiel der Arbeitgeber Andeutungen über eine bevorstehende Kündigung gemacht hatte, sollten Arbeitnehmer dafür sorgen, dass die Post regelmäßig durchgeschaut wird. Es sollte dann außerdem bereits geplant werden, wer im Notfall Klage erheben soll und eine entsprechende Vollmacht hinterlegen.

Soll man in jedem Fall klagen?

Gegen jede außerordentliche Kündigung sollte geklagt werden. Häufig werden diese vor den Gerichten in ordentliche Kündigungen umgedeutet. Außerordentliche Kündigungen ziehen automatisch Sperrfristen von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld nach sich; das sollte natürlich vermieden werden. Bei den ordentlichen Kündigungen wird man seine Position in aller Regel deutlich verbessern und zumindest eine Abfindung erkämpfen können.

Braucht man einen Anwalt?

Grundsätzlich kann man vor den Arbeitsgerichten selbst auftreten. Allerdings können Anwälte in aller Regel bessere Ergebnisse heraushandeln. Das betrifft sowohl eine zu zahlende Abfindung als auch das Zeugnis oder eben die Rettung des Arbeitsplatzes.

Was kostet das alles?

Vor dem Arbeitsgericht fallen keine Gerichtsgebühren an, solange sich die Parteien in der Güteverhandlung einigen. Das ist bei ca. 80 Prozent der Klagen der Fall. Außerdem muss auch, egal welches Ergebnis herauskommt, der gegnerische Anwalt nicht bezahlt werden. Allerdings muss der eigene Anwalt immer bezahlt werden. Daher lohnt sich auf jeden Fall der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Diese kann übrigens steuerlich teilweise als Werbungskosten angerechnet werden.

Fazit

In aller Regel lohnt es sich, bei jeder Kündigung zu klagen. Gegen die Winkelzüge in der Verhandlung vor Gericht durch den Arbeitgeber bei Gericht können Anwälte helfen, die eigene Position deutlich zu verbessern.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Siegel


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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