Kündigung - Jetzt Abfindung? Kostenfreie Einschätzung

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Um zu wissen, wie man eine Abfindung „bekommt“, muss man zunächst verstehen, was eine Abfindung rechtlich gesehen ist:

Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert.


            Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?


 Häufig meinen Arbeitnehmer, einen „Anspruch“ auf eine Abfindung zu haben. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch, nach dem jeder Arbeitnehmer bei Kündigung eine Abfindung erhält, existiert allerdings nicht.

Abfindungen können aber auf unterschiedlichen Rechtswegen vereinbart werden (u.a. in Aufhebungs- und/oder Abwicklungsverträgen). Einen Abfindungsanspruch, der rechtlich erzwingbar ist, hat bspw. derjenige Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, wenn dieser einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Weiterhin kommt es in der Praxis zum Teil vor, dass anspruchsbegründende Regelungen in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen oder auch in Geschäftsführeranstellungsverträgen normiert sind. Dies ist allerdings eher die Ausnahme.


Tipp: Vorsicht bei Abfindungsangeboten seitens des Arbeitgebers. Prüfen Sie immer auch etwaige Auswirkungen auf den späteren Bezug von Arbeitslosengeld (Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Sperrzeit“ beim Bezug von Arbeitslosengeld).


            Wie hoch sollte eine Abfindung ausfallen?


 Ein weiterer Irrtum besteht häufig darin, dass viele von einer verbindlichen Formel ausgehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingten Kündigungen eine Formel enthält. Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG beträgt die Abfindungshöhe danach 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Diese Formel bezieht sich allerdings auf den ersten Absatz der Norm und gilt gerade nicht für Fälle, in denen sich Arbeitnehmer gegen vermeintlich ungerechtfertigte Kündigungen wehren wollen. Arbeitgeber haben gemäß § 1 a Abs. 1 KSchG die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen ein gesetzlich näher ausgestaltetes Abfindungsangebot zu machen. Nur für diese Fälle ist die Formel auch entscheidend.
 
 Trotzdem versuchen Arbeitgeber im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren immer wieder, Arbeitnehmer auf die sog. Regelabfindung nach der Formel in § 1 a KSchG zu verweisen oder bestenfalls gar keine oder nur eine sehr geringe Abfindung zu zahlen.
 
 In der Praxis ist diese pauschale Art der Berechnung allerdings häufig nicht gerechtfertigt – maßgeblich ist immer der Einzelfall. Dabei sollte nicht die phantasielose „Faustformel“ Maßstab sein, sondern andere Faktoren berücksichtigt werden. Überzeugender ist bspw. die Erwägung, die Abfindungssumme am Annahmeverzugslohnrisiko des Arbeitgebers zu messen. Die Höhe des Risikos ist davon abhängig, ob die Kündigung der richterlichen Kontrolle voraussichtlich standhält und wieviel Zeit bis zum Ausspruch dieser Entscheidung bereits vergangen ist. In der arbeitsgerichtlichen Praxis kommt es zwar häufig zu kurzfristig anberaumten Güteterminen, bis allerdings ein erster und entscheidender Kammertermin anberaumt ist, können gerne mal bis zu sechs Monate und mehr ins Land gehen. Bei kurzen Kündigungsfristen ist dann in der Regel das Risiko des Arbeitgebers, rückwirkend Lohn nachzahlen zu müssen, recht hoch. 

 
            Garantiert mir die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung?


 Nein! Allein durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist noch nichts gewonnen. Ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer eine Abfindung erlangen können, hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere die Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses sowie die Dringlichkeit der Kündigung aus Arbeitgebersicht sind dafür maßgeblich, ob sich die Parteien überhaupt im Rahmen von Vergleichsverhandlungen auf eine Abfindung einigen. Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, "freiwillig" eine Abfindung zu zahlen, um sich vom Risiko, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren „freizukaufen“.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Im Falle einer Kündigung stehen wir umgehend für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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