Kündigung per Mail ist unwirksam

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Nicht selten unterliegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen dem Irrglauben, eine Kündigung per E-Mail genüge den Formerfordernissen. Tatsächlich schreibt das Gesetz aber in § 623 BGB vor, dass eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedarf. Sofern der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage einlegen.


Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein

Eine wirksame Kündigung muss handschriftlich unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original zugestellt werden. Werden die Formerfordernisse nicht eingehalten, kann es für den Arbeitgeber teuer werden. Im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitgeber den Lohn für den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Abschluss eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses nachzahlen. Je nach Gang des Verfahrens kann sich eine beträchtliche Summe entwickeln.


Frist für Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zustellung

In den meisten Fällen ist es ratsam, gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung unter anwaltlicher Beauftragung eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung besteht für den Arbeitnehmer häufig die Chance auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht allerdings nicht. Sofern ein Vorgehen gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung in Erwägung gezogen wird, ist aber die strenge Frist des § 4 KSchG im Auge zu behalten. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingelegt werden. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam (vgl. § 7 KSchG). Die Frist gilt gleichermaßen für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen.


Faustformel für die Berechnung einer Abfindung

Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Häufig zahlen Arbeitgeber allerdings eine Abfindung, um dem Risiko zu entgehen, dass eine Kündigung als unwirksam erachtet wird und beträchtliche angefallene Gehaltssummen nachzuzahlen sind. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und hängt unter anderem mit der Stärke des Kündigungsgrundes zusammen. Oftmals wird als Faustformel allerdings § 1a KSchG zugrunde gelegt. Danach beträgt die Regelabfindung 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.


Beispiel:

Wenn ein Arbeitnehmer 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt ist, beträgt die Regelabfindung fünf Bruttomonatsgehälter (0,5 Monatsverdienste x 10 Jahre). Bei einem Bruttomonatsgehalt von € 3.000,00 würde die Regelabfindung in diesem Beispiel € 15.000,00 betragen.



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