Kündigung – SO gehen Arbeitnehmer zum Angriff über

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Mit der Kündigungsschutzklage schützt man seinen Arbeitsplatz, oder man einigt sich vor Gericht auf eine Abfindung. Manchmal kann der Arbeitnehmer aber auch angreifen und Schadensersatzforderungen geltend machen; Forderungen, die der Arbeitgeber mit seiner Kündigung meist erst möglich gemacht hat. Wann sich solche Chancen für den Arbeitnehmer bieten, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Arbeitsgericht Mannheim hat kürzlich anlässlich einer Kündigungsschutzklage einem Arbeitnehmer 7.500 Euro Schadensersatz zugesprochen, wegen einer Datenschutzverletzung durch den Arbeitgeber.

Der Fall soll hier nur als Beispiel dafür dienen, dass Arbeitgeber anlässlich einer Kündigung oder eines nachfolgenden Gerichtsprozesses nicht selten Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung verletzen.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gestattet, ein Diensthandy privat zu nutzen. Den dort vorgefundenen WhatsApp-Chatverlauf verwertete jener, um damit eine Pflichtverletzung seines Mitarbeiters nachzuweisen, mit der wiederum die Kündigung begründet werden sollte.

Auf Arbeitnehmerseite kann man das in zweifacher Hinsicht zum eigenen Vorteil nutzen. Erstens gilt hier ein Sachverwertungsverbot: Die aus dem Chatverlauf gewonnenen Informationen dürfen, da rechtswidrig erlangt, im Prozess nicht verwendet und vom Gericht nicht verwertet werden.

Zweitens: Der Arbeitgeber macht sich wegen Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften dem gekündigten Arbeitnehmer gegenüber Schadensersatzpflichtig!

Aus prozesstaktischer Sicht könnten solche Fälle für Arbeitnehmer kaum günstiger sein: Dadurch, dass der Arbeitgeber den Chatverlauf in den Prozess einbringt, präsentiert er selbst die Beweise seiner Datenschutzverletzung, und damit für den Anspruch des Arbeitnehmers. Er nimmt dem Arbeitnehmer damit sozusagen die Arbeit ab.

Immer wenn der Arbeitgeber also eine private Nutzung von Medien, etwa eines Handys oder Email-Accounts, gestattet oder stillschweigend hinnimmt, ist es ihm verboten, nachschauen, was der Arbeitnehmer dort textet oder übermittelt. Falls es das doch tut, folgen daraus: regelmäßig höhere Abfindungen aufgrund des Sachverwertungsverbots, und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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