Kündigung und Abmahnung gleichzeitig bekommen: Was gilt?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Der Arbeitgeber will seinen Mitarbeiter schnell loswerden. Um alles richtig zu machen, schickt er ihm die Kündigung zusammen mit einer Abmahnung für sein pflichtwidrige Verhalten. Denn: Die Kündigung wegen einer Pflichtverletzung setze regelmäßig eine Abmahnung voraus; und dass man Kündigung und Abmahnung in einem Briefumschlag versende, spiele keine Rolle. Was ist arbeitsrechtlich davon zu halten?

Kurz und knapp: Der Arbeitgeber schießt sich damit ein Eigentor.

Rechtlich handelt es sich um „widersprüchliches Verhalten“, wenn der Arbeitgeber einerseits kündigt und andererseits mit der Abmahnung zu verstehen gibt: „(Erst) wenn du dieses Verhalten wiederholst, kündige ich dir!“ Mit der Abmahnung entwertet der Arbeitgeber die Kündigung, da dem Arbeitnehmer nicht deutlich wird, was man wirklich von ihm will: Ihn als Mitarbeiter loswerden, oder ihm eine letzte Chance geben.

Haben Sie die Kündigung gleichzeitig mit einer Abmahnung bekommen? Falls ja, können Sie sich jetzt sprichwörtlich zurücklehnen. Die Kündigung ist in solchen Fällen regelmäßig unwirksam. Handeln müssen Sie trotzdem: Gegen jede Kündigung muss man innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. 

Verpasst man diese Frist, ist der Arbeitsplatz regelmäßig nicht mehr zu retten. Wer klagt, hat unter Umständen Chancen auf eine Abfindung. Wie hoch diese sind, erfahren Sie von Fachanwalt Bredereck: Seine telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.


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