Kündigung und Entlassung – warum man den Unterschied kennen sollte

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Entlassung? Worauf müssen Arbeitnehmer bei einer Kündigung, worauf bei einer Entlassung achten? Tipps für Arbeitnehmer hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch in Presseberichten, verwendet man Kündigung und Entlassung oft synonym; mal ist von Kündigung die Rede, mal, dass Arbeitnehmer entlassen werden. Dabei meinen diese Begriffe Unterschiedliches:

Was ist eine Kündigung?

Mit der Kündigung erklärt der Arbeitgeber, dass er das Arbeitsverhältnis beendet. Juristisch handelt es sich um eine „Willenserklärung“, die der Arbeitgeber schriftlich verfasst, unterschreibt, und per Schreiben an den Arbeitnehmer sendet oder persönlich überreicht.

Die Kündigung „gestaltet“ das Arbeitsverhältnis: Sie beendet es – es sei denn, der Arbeitnehmer klagt dagegen erfolgreich, und fristgemäß, mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Was ist eine Entlassung?

Mit Entlassung ist üblicherweise das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses gemeint, wenn der Arbeitnehmer nach seinem letzten Arbeitstag mit den Entlassungspapieren und persönlichen Gegenständen den Arbeitsplatz verlässt und das Arbeitsverhältnis endet.

Nach einer Kündigung erfolgt die Entlassung regelmäßig nach dem Ende der Kündigungsfrist. Falls der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben beispielsweise am 15.12.2020 erhalten hat, folgt seine Entlassung im Fall einer dreimonatigen Kündigungsfrist am 31.03.2021.

Jede Art der Beendigung, sei es durch Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder sonst eine beiderseitige Übereinkunft, führt zur Entlassung des Arbeitnehmers nach dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses.

Diese klare, ursprüngliche, Unterscheidung zwischen Kündigung und Entlassung ist zum Teil aufgeweicht worden durch europarechtliche Vorgaben, und zwar dahingehend, dass man „Entlassung“ sagt, damit aber eigentlich „Kündigung“ meint, etwa im Zusammenhang mit der Massenentlassungsrichtlinie. Und auch der deutsche Gesetzgeber grenzt nicht mehr so scharf ab, zu sehen beispielsweise bei der Massenentlassungsanzeige, bei der mit „Entlassung“ eigentlich ebenfalls die Kündigung gemeint ist.

Worauf muss man achten, wenn von Kündigung oder Entlassung die Rede ist?

Bekommt der Arbeitnehmer eine Kündigung, besteht dringender Handlungsbedarf: Mit Zugang der Kündigung läuft die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage. Nur innerhalb dieses Zeitfensters kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, und das auch nur mit einer Kündigungsschutzklage.

Verpasst er diese Frist, verliert er regelmäßig seinen Job, auch wenn die Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben, beispielsweise die des Kündigungsschutzgesetzes, verstößt.

Wichtig: Manchmal verwechseln Arbeitgeber den Begriff „Kündigung“ mit „Entlassung“. Im Kündigungsschreiben schreiben sie dann, dass der Arbeitnehmer „entlassen“ werde, etwa: „Ich entlasse Sie hiermit aus dem Arbeitsverhältnis.“

Damit ist klar eine Kündigung gemeint, gegen die man sich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen kann.

Hat man die Dreiwochenfrist verpasst, kann man das Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht mehr retten; die spätere Entlassung kann man juristisch nicht angreifen.

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