Kündigung und Firmenübernahme

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Der Arbeitsmarkt ist in Bewegung. Es kommt zu (Massen)Entlassungen und es wird zu Massenentlassungen kommen.

Was viele nicht wissen bei Karstadt & Co. und was man ihnen auch nicht unbedingt erklärt. Wenn sie gegen eine Kündigung nicht vorgehen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet.

Ansprüche gegen einen Übernehmer können dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Deshalb rate ich aus Sicherheitsgründen, in jedem Falle gegen eine Kündigung vorzugehen.

Die Kündigungsschutzklage kann, wenn diese erst einmal erhoben worden ist, natürlich jederzeit zurück genommen werden. Dies sollte aber erst erfolgen, wenn alle Unklarheiten mit dem Übernehmer ausgeräumt sind.

Nochmals für die Nichtspezialisten:

Beispiel: Es erfolgt eine Kündigung zum 31.07.2009. Gegen diese erheben Sie keine Kündigungsschutzklage. Am 01.08.2009 wird das Unternehmen durch die Firma Y übernommen.

Normalerweise greift hier § 613 a BGB, d.h., Sie haben gegen die neue Firma die gleichen Rechte wie gegenüber der alten Firma.

Da Ihr Arbeitsverhältnis am 31.07.2009 geendet hat, gilt dies aber nicht für Sie. Also ACHTUNG! Unbedingt Klage erheben. 

Rechtsanwalt Borth

www.DieOnlineKanzlei.de


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