Kündigung verbunden mit Aufhebungsvertrag – Kündigungstrick des Arbeitgebers? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Es kommt vor, dass Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an das Kündigungsschreiben anheften. Kommt es dann zur Kündigung eines Arbeitnehmers, bitten sie diesen um eine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben und händigen beide, Kündigung und Aufhebungsvertrag, an den Arbeitnehmer aus.

Worin liegt die Gefahr dieser Situation für den Arbeitnehmer? Was kann man Arbeitnehmern raten, damit sie keine Nachteile erleiden? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Problem ist, dass der Arbeitnehmer hier denken könnte, dass er einen wirksamen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat – und die dort genannte Abfindung erhalten wird. Der Arbeitgeber hat ihm schließlich einen Aufhebungsvertrag überreicht, und eine Unterschrift hat der Arbeitnehmer auch geleistet.

Nur: Der Arbeitnehmer hat mit seiner Unterschrift lediglich den Erhalt der Kündigung bestätigt; der Aufhebungsvertrag blieb blanko, Unterschriften finden sich dort nicht!

Deshalb: Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der gekündigte Arbeitnehmer hier nicht! Und die große Gefahr ist, dass der Arbeitnehmer sich zurücklehnt und auf die Auszahlung der Abfindung wartet, möglicherweise hingehalten vom Arbeitgeber, und ungewollt die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage versäumt!

In dem Fall stünde der Arbeitnehmer mit leeren Händen da: Er kann die Kündigung nicht mehr rückgängig machen, und eine Kündigungsschutzklage ist wegen Fristablaufs nicht mehr möglich. Mehr noch: Er bekommt keinerlei Abfindung, da der wirksame Aufhebungsvertrag fehlt, und ein Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht nur im Kontext mit der, jetzt versäumten, Kündigungsschutzklage möglich gewesen wäre.

Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass es Arbeitgeber gibt, die damit ihre gekündigten Mitarbeiter glauben lassen wollen, dass sie einen gültigen Aufhebungsvertrag in der Tasche haben. Manch ein Arbeitnehmer wird sich hiervon ablenken lassen und vielleicht erst dann an eine Klage denken, wenn die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen ist.

Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Klage, spart der Arbeitgeber regelmäßig viel Geld; der Arbeitnehmer verliert aber endgültig seinen Job und steht ohne Abfindung da!

Arbeitnehmertipp: Ist Ihnen die Bedeutung eines Schreibens unklar, rate ich dringend davon ab, dass Sie Ihre Unterschrift darunter setzen. Lassen Sie sich immer Bedenkzeit geben, und rufen Sie umgehend einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

Einen Aufhebungsvertrag sollte man nie ohne vorherige Prüfung durch einen Spezialisten unterschreiben!

Händigt man Ihnen ein Kündigungsschreiben aus, rate ich dazu, den Spezialisten am selben Tag anzurufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage sofort auszuloten! Hier ist besondere Eile geboten, denn der Erhalt der Kündigung löst wichtige arbeitsrechtliche Fristen aus, darunter die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage, sowie andere Fristen, etwa die je nach Fall drei bis fünftägige Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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