Kündigung vom Arbeitgeber - was tun?

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Im Folgenden möchte ich Ihnen ein paar wichtige Hinweise geben, um im Fall einer Kündigung die Ruhe zu bewahren und dennoch richtig und rechtzeitig auf die Kündigung zu reagieren:

1. Fristen beachten

Zunächst möchte ich Sie auf 3 besonders praxisrelevante Fristen bei Erhalt einer Kündigung hinweisen:

1.a) Die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Dies werden viele bereits wissen oder an anderer Stelle gelesen haben, dennoch ist es wichtig sich dies klar zu machen: 

Auch die besten Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung und die beste Strategie bringen nichts, wenn man die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. 

Ist diese Frist verstrichen, so gilt die Kündigung (hinsichtlich vieler denkbarer Unwirksamkeitsgründe) als von Anfang an wirksam und die Klage ist (in vielen Fällen) bereits einzig wegen Ablaufs dieser 3-Wochen-Frist verloren. 

Auch bei der Einschätzung, wann diese 3-Wochen-Frist abläuft, kommt es häufig zu Fehleinschätzungen von Arbeitnehmern. 

So ist u.a. die banal klingende Frage "Wann ist die Kündigung beim Arbeitnehmer zugegangen (als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist)?" in manchen Situationen rechtlich anders zu beantworten, als dies für einen Arbeitnehmer nach erster eigener Einschätzung der Fall zu seien scheint.

Z.B. kann die Kündigung auch als wirksam zugegangen gelten, obwohl der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch für weitere zwei Wochen im Urlaub war und er die Kündigung erst am Ende des Urlaubs im Briefkasten vorfindet, dann sind bereits zwei Wochen der Frist verstrichen. 

Daher sollte frühzeitig ein Anwalt kontaktiert werden, der dann im konkreten Fall das Fristende berechnet und damit aufpasst, dass diese im Kündigungsschutzprozess wichtigste Frist nicht versäumt wird.

Sollte die 3-Wochen-Frist nach eigener Berechnung des Arbeitnehmers verstrichen sein, kann es sich dennoch lohnen unverzüglich einen Anwalt zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob

  • die Frist ggf. doch erst später begonnen hat, 
  • ausnahmsweise ein Angriffspunkt gegen die Kündigung vorliegt, der auch noch nach Ablauf dieser Frist angegriffen werden kann 
  • oder ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, dass die Kündigungsschutzklage ausnahmsweise trotz Verspätung zuzulassen ist (§ 5 KSchG "Zulassung verspäteter Klagen").

  

1. b) Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmachtsvorlage 

Es gibt immer wieder Fälle in denen der Arbeitgeber andere Personen (oftmals andere Mitarbeiter des Unternehmens) damit beauftragt die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen. 

In vielen dieser Fälle ist hierfür nach § 174 BGB erforderlich, dass der Kündigung eine Originalvollmacht seitens des Arbeitgebers beigelegt wird, damit der Arbeitnehmer überprüfen kann, ob die Person tatsächlich vom Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt wurde. 

Fehlt die Originalvollmacht obwohl Sie nach § 174 BGB erforderlich gewesen wäre, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, was die Unwirksamkeit dieser Kündigung zur Folge hat. Die Zurückweisung der Kündigung kann daher ein zusätzlicher Trumpf im Vorgehen gegen die Kündigung sein.

Diese Zurückweisung der Kündigung ist dabei selbst nur zeitlich befristet möglich. Eine zu späte Zurückweisung ist wirkungslos. Die Zurückweisung muss unverzüglich nach dem Zugang der Kündigung erfolgen. Regelmäßig wird nur ein Zeitraum von maximal einer Woche nach Zugang der Kündigung als rechtzeitig angesehen.  


1.c) Rechtzeitige Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit

Eher eine sozialrechtliche Komponente, aber in vielen Fällen wirtschaftlich ein wichtiger Faktor, ist die Vermeidung einer sogenannten Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit dadurch, dass man die Fristen für die Arbeitsuchendmeldung einhält.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben sich gekündigte Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden.

Haben Arbeitnehmer z.B. nur eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende oder wird ein Arbeitnehmer außerordentlich fristlos gekündigt gilt § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III und der Arbeitnehmer muss sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Kündigung arbeitsuchend melden.  


2. Nicht vorschnell einen Abwicklungsvertrag abschließen

Es gibt auch Situationen in denen es sich anbieten kann, nach Erhalt der Kündigung nicht zu klagen, sondern mit dem Arbeitgeber außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung zu suchen. 

Wenn es dabei z.B. um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geht, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierzu einen Abwicklungsvertrag schließen und darin die Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses abschließend regeln. 

Die Regelungen entsprechen dabei weitgehend denjenigen aus einem Aufhebungsvertrag (wie z.B. Regelungen über Abfindung, Zeugnis, Urlaub, Überstunden, Turboklausel, Verschwiegenheitsvereinbarung etc.; Unterschied zwischen beiden ist im Wesentlichen, dass der Aufhebungsvertrag selbst erst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführt, während bei dem Abwicklungsvertrag bereits eine Kündigung vorliegt). 

Wie bei dem Aufhebungsvertrag auch, sollte man vor Abschluss eines Abwicklungsvertrages stets prüfen, ob hierdurch nicht eine sogenannte Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit droht.  

Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der kurzen Frist von 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage nach Erhalt der Kündigung nur eine begrenze Zeit für die Verhandlungen über den Abwicklungsvertrag besteht. Denn ist die 3-Wochen-Frist erst einmal abgelaufen, besteht für den Arbeitgeber meist kein Anlass mehr für Zugeständnisse, da die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Kündigung dann regelmäßig durch Fristablauf erledigt ist.

Auch wenn eine einvernehmliche Lösung in Form eines Abwicklungsvertrags gewünscht sein sollte, ist Ruhe zu bewahren und genau zu prüfen, unter welchen Bedingungen ein solcher Abwicklungsvertrag attraktiv wäre und wie man die gewünschten Ziele in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber durchgesetzt bekommt (siehe auch Ziff. 3).  

Wichtig: Wie beim Aufhebungsvertrag gilt auch für den Abwicklungsvertrag, dass man die dort einvernehmlich geregelten Punkte (wie insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Beendigungsdatum) nach Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages nur noch unter sehr engen Voraussetzungen / in Ausnahmesituationen aus der Welt geschafft bekommt. Daher sollte man die dortigen Regelungen (und auch andere dort nicht geregelte Punkte) vor der Unterzeichnung sehr sorgfältig prüfen (lassen).

3. In Ruhe beraten lassen und gemeinsam Ziele abstecken

Insgesamt ist es daher so, dass es nach Erhalt einer Kündigung einerseits gilt schnell zu handeln, damit insbesondere die oben genannten Fristen nicht verpasst werden. 

Andererseits ist es aber auch wichtig Ruhe zu bewahren, um keine Fehler zu machen, die sich später ggf. nicht mehr rückgängig machen lassen, und um die bestmögliche Strategie für Ihr jeweiliges Ziel zu erarbeiten.

Der sicherste Weg hierzu ist es nach Erhalt der Kündigung sich einen Anwalt zu suchen und diesen möglichst schnell nach Erhalt der Kündigung zu kontaktieren, damit dieser sich die arbeitsrechtlich relevanten Fristen notieren kann und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen kann (z.B., ob es sich lohnt eine Kündigungsschutzklage zu erheben). 

Dabei ist das weitere Vorgehen auch von Ihren persönlichen Zielen (wie z.B. das Ziel der Weiterbeschäftigung oder die Beendigung gegen Abfindung) abhängig

Dabei kann Ihnen Ihr Anwalt auch dabei helfen, die für Sie passende Lösung gemeinsam zu erarbeiten, indem auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, an die viele Arbeitnehmer oftmals nicht denken (bzw. Ihnen nicht bekannt sind), und sei es "nur" dabei zu helfen neue Ansatzpunkte zu finden, um die Abfindung zu erhöhen oder neben der Abfindung ein "Paket" mit weiteren Leistungen auszuhandeln.  


4. Bestmöglich vorbereiten für den Angriff der Kündigung

Sollte der nächste Schritt dann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sein oder auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrages, ist es für etwaige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber besonders wichtig, dass der Anwalt die jeweiligen "Schwächen" der Kündigung und auch etwaige Besonderheiten Ihres Arbeitsverhältnisses kennt, welche dann in den Verhandlungen als Hebel angesetzt werden können.

Die sorgfältige Erarbeitung des Sachverhalts gemeinsam von Arbeitnehmer (kennt den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse am besten) und Anwalt (weiß auf was es rechtlich und strategisch für eine etwaige Kündigungsschutzklage und/oder Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung ankommt), kann daher die Chancen für Verhandlungen und auch die Prozesschancen in einem Kündigungsrechtsstreit deutlich verbessern. 

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben oder sollte Ihnen eine Kündigung drohen, unterstütze ich Sie sehr gern mit meiner Erfahrung sowie großem persönlichen Engagement.

Weitere Informationen zu meiner Kanzlei: www.arbeitsrecht-tapella.de

Rufen Sie einfach an: 0561 97070230

Oder schreiben Sie eine E-Mail: info@arbeitsrecht-tapella.de


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