Kündigung von Führungskräften kann bei Formfehlern teuer werden

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In dem hier beschriebenen Fall hatte ein gut bezahlter promovierter Abteilungsleiter eines Maschinenbauunternehmens offenbar Neider. Irgendwer hatte dem Arbeitgeber gegenüber anonym angezweifelt, dass der Abteilungsleiter tatsächlich zum Führen des Doktortitels berechtigt ist.

Der Abteilungsleiter war als „Leiter Steuern“ seit Juli 2008 im Unternehmen tätig. Er hatte 2005 an einer amerikanischen Privat-Uni promoviert. Der Arbeitgeber glaubte dem anonymen Denunzianten, dass der Abteilungsleiter den Titel unberechtigt führte und kündigte diesem am 04.03.2013 ohne Beteiligung des Betriebsrates fristlos.

Da der Arbeitgeber das unberechtigte Führen des Doktortitels als grobe Verletzung des Arbeitsvertrages ansah, focht er diesen einen Monat später zusätzlich an.

Der Abteilungsleiter klagte vor dem LAG Düsseldorf. Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 25.11.2013 statt (2Sa 950/13 – PM 63/13 und 64/14) Das Gericht empfahl den Parteien einen Vergleich, der folgendes beinhaltete:

  1. Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2014
  2. 50.000 Euro Bonus
  3. gutes Zeugnis
  4. Monatlich 600 Euro als Ersatz für den Dienstwagen.

(Quelle für Details zum Vergleichsinhalt: arbeitsrecht.de „Keine Kündigung trotz Entzug des Doktortitels“)

Warum der Kläger zum Führen des Titels nicht berechtigt ist, wird aus der PM des Gerichts nicht ganz klar. Evtl. hatte die Privat-Uni kein Promotionsrecht. Das spielt aber für den Fall keine Rolle.

Fakt ist, dass er den Titel nicht führen durfte. Auch nicht, wenn es Tatsache sein mag, dass der Kläger den Titel nicht gekauft, sondern sich hart erarbeitet hat. Er konnte zwar die Promotionsurkunde vorlegen und es gab auch keine Probleme beim Eintrag des Titels in den Personalausweis aber berechtigt war er dennoch nicht.

Die Kündigung war jedoch schon deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat außen vor gelassen wurde. Aber auch die Anfechtung des Arbeitsvertrages war unberechtigt, weil dem Kläger keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden konnte. Er war sich nicht bewusst, etwas Falsches getan zu haben. Er hat keinesfalls vorsätzlich gehandelt.

Der Arbeitnehmer hätte gewonnen. Der geschlossene Vergleich kann letztlich auch nur ihn versöhnlich stimmen. Denn er bekommt für ein Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt der Kündigung keine 5 Jahre gedauert hatte, 21 Monate Bezahlung (Kündigung Anfang März 2013 – Ende des AV 30.11.2014) und 50.000 Euro Bonus etc.

Dem Arbeitgeber ist nur anzuraten, künftig nicht sofort auf den Zug „Denunziation“ aufzuspringen, sondern die Umstände gründlicher zu prüfen sowie Formfehler zu vermeiden. Wenn man sich unbedingt von einem Mitarbeiter trennen möchte, wird eine einvernehmliche Lösung sicher preiswerter.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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