Kündigung von Verträgen durch Reiseveranstalter/Airlines – die Rechte der Verbraucher

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Seit Inkrafttreten weltweiter Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch nahezu alle Staaten teilen Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften ihren Kunden mit, dass die in Kürze auszuführenden Verträge nicht erfüllt werden können. Häufig werden Umbuchungen auf spätere Zeiträume angeboten. Muss ein Fluggast oder ein Reisender das akzeptieren?

Welche Rechte hat ein Reisender nach Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter?

Wenn ein Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilt, dass die gebuchte und bezahlte Reise in den Osterurlaub aufgrund der Verbreitung des Coronavirus nicht stattfinden kann, besteht ein Leistungshindernis, das den Reiseveranstalter verpflichtet, den gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurückzuzahlen. Ein Reisender muss einen Gutschein nicht akzeptieren, sofern er das nicht möchte. Zu meinen Kunden gehören auch Reisende, die mit der Entgegennahme eines Gutscheins einverstanden sind und dem Reiseveranstalter dahingehend entgegenkommen, dass er die Reiseleistungen zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann.

Wenn aber der Reisende mit der Aushändigung eines Gutscheins statt Rückzahlung des Reisepreises nicht einverstanden ist, bestehen für den Reiseveranstalter keine Möglichkeiten, auf die Aushändigung des Gutscheins zu bestehen.

Gleiches gilt im Übrigen, wenn Gegenstand des Vertrages nicht ein Pauschalreisevertrag, sondern ein Vertrag über die Bereitstellung eines Hotelzimmers oder eines Ferienhauses ist.

Welche Rechte hat ein Fluggast nach Kündigung des Beförderungsvertrages durch die Fluggesellschaft? 

Aufgrund der weltweiten Verbreitung des Coronavirus ist der Luftverkehr nahezu zum Erliegen gekommen. Viele Fluggesellschaften teilen daher ihren Kunden mit, dass die Beförderung so wie geplant in naher Zukunft (beispielsweise Osterurlaub) nicht stattfinden kann. In vielen Fällen wird mit der Mitteilung der Annullierung nur auf die Umbuchung auf einen späteren Flug im Sommer oder Herbst verwiesen, ohne Angebot der Rückzahlung des Ticketpreises. Muss ein Fluggast eine Umbuchung akzeptieren?

Nein, auch hier besteht wie im Pauschalreiserecht der Anspruch des Fluggastes, dass ihm der Ticketpreis zurückerstattet wird. Die Fluggesellschaft darf hierbei auch keine Bearbeitungsgebühr einbehalten.

Welche Rechte hat ein Fluggast wenn er selbst den Beförderungsvertrag aufgrund eines vorübergehenden Einreiseverbots kündigt?

Auch hier gilt, dass die Fluggesellschaft das komplette Ticketentgelt zurückerstatten muss, wenn ein Einreiseverbot die tatsächliche Beförderung des Fluggastes in den Zielstaat verhindert. 

Für alle drei oben genannten Varianten gilt nach meiner Erfahrung, dass in nicht wenigen Fällen der Fluggast/der Reisende um seine Rechte kämpfen muss. Wer zügig in den Genuss der Rückerstattung gelangen möchte, sollte nicht zögern, unverzüglich qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für die Beratung zu den Ansprüchen aufgrund nicht durchzuführender Reiseverträge/Flugbeförderungen steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise-- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Fluggäste/Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


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