Kündigung wegen Ablehnung von Kurzarbeit

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Begriff der Kurzarbeit und deren Umsetzung sind insbesondere seit Corona immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeit kann nicht einfach angeordnet werden. Vielmehr müssen sich beide Seiten auf die Kurzarbeit einigen.

Dies kann einerseits bereits im Arbeitsvertrag geschehen, in einer darüber hinausgehenden Vereinbarung oder durch Dienstvereinbarung für eine Vielzahl von Beschäftigten.

Ist eine beidseitige Vereinbarung nicht möglich, weil insbesondere Arbeitnehmer sich dem verweigern, kann eine (Änderungs-)kündigung erforderlich werden. Eine solche ist allerdings wiederum gerichtlich angreifbar.

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg zu entscheiden. Eine Mitarbeiterin war in einem Kleinbetrieb (unter 10 Mitarbeitern) tätig. Der Betrieb wurde coronabedingt geschlossen.

Der Betrieb versuchte mit der Mitarbeiterin eine Vereinbarung über die Kurzarbeit zu schließen. Dies wurde jedoch abgelehnt. Daraufhin wurden zwei Kündigungen ausgesprochen. Dagegen wurde seitens der Klägerin Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, die Kündigung war folglich rechtmäßig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil wurde zurückgewiesen. Das LAG führte aus, dass eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB nicht vorliegt. Danach kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Vereinbarung oder betrieblichen Maßnahme nicht benachteiligen, nur weil dieser sein Recht ausübt.

Vorliegend wird durch das Änderungsangebot aber, genauso wie durch deren Ablehnung, lediglich die Vertragsfreiheit beider Seiten ausgeübt. Kurzarbeit ist ein legitimes Ziel, nämlich ein Annahmeverzugsrisiko zu minimieren und die vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen. Der Lohnanspruch besteht nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber ist bei Fehlen von anderweitigen Vereinbarungen frei, einen Zuschlag zum Kurzarbeitergeld zu zahlen. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, eine eventuelle damit einhergehende Lohnkürzung ist hinzunehmen.

Deshalb ist vor der Weigerung des Übergangs in Kurzarbeit durchaus Vorsicht geboten, denn eine Kündigung oder Änderungskündigung können dabei durchaus drohen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema