Kündigung wegen Alkoholkonsums: Wann man damit rechnen muss – und wann nicht

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wer am Arbeitsplatz Alkohol trinkt, verstößt regelmäßig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten – und riskiert häufig die Kündigung, vor allem wenn der Arbeitnehmer dabei Eigentum beschädigt oder randaliert.

Doch nicht immer führt solches Verhalten zum Verlust des Arbeitsplatzes. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, wann man wegen Alkoholkonsums mit einer Kündigung rechnen muss, und wann nicht:

Arbeitgeber tun sich regelmäßig schwer mit der Kündigung eines Mitarbeiters wegen Alkoholkonsums. Das liegt daran, dass oft nicht klar ist, ob der Arbeitnehmer für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann oder ob bei ihm eine Alkoholsucht vorliegt und dementsprechend nur eine krankheitsbedingte Kündigung in Frage kommt.

Liegt keine Alkoholsucht, also keine Suchterkrankung vor, ist der Arbeitnehmer regelmäßig verantwortlich für sein Verhalten am Arbeitsplatz. Viele Arbeitsverträge regeln, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wenn er alkoholisiert zur Arbeit erscheint oder am Arbeitsplatz trinkt. Solches Verhalten darf der Arbeitgeber dann abmahnen und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall regelmäßig kündigen.

Bedroht der Arbeitnehmer im Zustand der Trunkenheit Kollegen oder den Chef, wird er gewalttätig, übergriffig oder beschädigt er dabei fremdes Eigentum, kann das eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, auf die der Arbeitgeber regelmäßig mit einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung reagieren darf, im Extremfall sogar mit einer fristlosen.

Falls der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern länger als sechs Monate beschäftigt ist, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Der Arbeitgeber muss dann im Fall einer Kündigung wegen Alkoholkonsums regelmäßig die in dem Gesetz genannten Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung beachten.

Liegt eine Suchterkrankung vor, ist eine Kündigung, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, nur unter den erschwerten Bedingungen einer krankheitsbedingten Kündigung zulässig. Eine Kündigung ist dann regelmäßig nur mit einer negativen Prognose zur Erkrankung zulässig.

Eine solche Negativprognose ist aber meist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer, wie bei jeder anderen Krankheit auch, zuerst die Möglichkeit hatte, seine Arbeitsfähigkeit mit einer Therapie oder einer Reha wiederherzustellen, beziehungsweise im Fall einer Alkoholerkrankung diese therapeutisch in den Griff zu bekommen, also: „trocken“ zu werden.

War der alkoholkranke Arbeitnehmer noch nicht in Therapie, ist eine krankheitsbedingte Kündigung regelmäßig unzulässig!

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall beste Chancen, seine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht anzugreifen und sich auf seinen Arbeitsplatz zurück zu klagen. Häufig enden Kündigungsschutzklagen hier auch mit einem Vergleich, bei dem der Arbeitgeber eine hohe Abfindung auszahlt.

Wichtig: Im Fall einer Kündigung rate ich dazu, am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und die Klage- und Abfindungschancen zu besprechen.

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