Kündigung wegen angedrohtem Dienst nach Vorschrift?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

„Na gut, dann mache ich ab jetzt nur noch Dienst nach Vorschrift!“ Kann eine solche Aussage Grund für eine Kündigung sein? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Arbeitnehmer, die ihren Chef unter Druck setzen oder ihm drohen, festigen nicht gerade ihr Ansehen beim Arbeitgeber. Häufig haben „innere Kündigungen“, wo der Arbeitgeber beginnt, Vertrauen in seinen Mitarbeiter zu verlieren, ihren Ursprung in solchen Droh-Situationen.

Darf der Arbeitgeber aber gleich kündigen wegen einer Drohung mit „Dienst nach Vorschrift“ beziehungsweise der Ankündigung seines Mitarbeiters, sich in Zukunft nicht mehr so sehr ins Zeug legen zu wollen? Schließlich rechtfertigt die Drohung mit einer Krankschreibung – „Dann mache ich eben krank!“ – durchaus eine verhaltensbedingte, mitunter sogar eine fristlose Kündigung!

Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen der Ankündigung einer vorgetäuschten Krankheit und der Ansage, man wolle ab jetzt nur noch Dienst nach Vorschrift machen: Im erstgenannten Fall droht der Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung beziehungsweise mit einer Straftat.

Anders sieht es aus bei der Drohung mit Dienst nach Vorschrift: Dort „droht“ der Arbeitnehmer strenggenommen mit einem Verhalten, zu dem er arbeitsvertraglich sowieso schon verpflichtet ist. Arbeitnehmer müssen am Arbeitsplatz nämlich grundsätzlich keine Höchstleistung bringen!

Arbeitnehmer schulden nur eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“, so dass man mit der Ansage, in Zukunft seine Arbeitsleistung auf ein Mittelmaß herunterfahren zu wollen, regelmäßig keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begeht – und deshalb dafür regelmäßig keine Abmahnung oder Kündigung bekommen darf.

Hiervon gibt es eine wichtige Ausnahme! Arbeitnehmer, die im Betrieb als „Lowperformer“ oder „Minderleister“ gelten, riskieren sehr wohl die Kündigung, und zwar nicht wegen der Drohung, in Zukunft weniger hart arbeiten zu wollen, sondern für den Fall, dass sie ihre Drohung wahr machen und tatsächlich weniger Arbeitsleistung abliefern.

Denn: Einem „schwachen“ Arbeitnehmer darf wegen Minderleistung nur dann gekündigt werden, wenn er nicht wenigstens alles aus sich herausholt – und das dem Gericht bei einer Kündigungsschutzklage glaubhaft machen kann. Solche Arbeitnehmer stellen sich selbst ein Bein, wenn sie offen kundtun, sich nicht mehr voll anstrengen zu wollen. Sie liefern dem Arbeitgeber damit eine Steilvorlage für ihre Kündigung.

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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