Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit?

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Drogen beeinträchtigen die arbeitsrechtlich geschuldete Leistung.

Wer Drogen konsumiert, genießt nicht nur den Rausch, sondern hat womöglich auch noch mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Das ist dann der Fall, wenn sich der private Konsum auf das Arbeitsleben auswirkt. Wie ist das möglich? Beispielsweise, weil dem Mitarbeiter der vorabendliche Konsum in den Gliedern hängt und er deshalb bei der Arbeit auffällt. Wann ist eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich?


Drogenkonsum während der Arbeitszeit 

Der Konsum illegaler Drogen während der Arbeitszeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das heißt: Der Pflichtenverstoß wiegt so schwer, dass der Arbeitgeber befugt ist, den Mitarbeiter sofort verhaltensbedingt zu kündigen. Eine Kündigungsfrist muss er hierbei nicht einhalten. Dabei ist es auch nicht relevant, ob sich der Konsum des Angestellten negativ auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hat oder nicht.

Anders ist es bei Alkoholkonsum während der Arbeit. Der Unterschied liegt darin, dass Alkohol eine legale Droge ist. Die meisten Arbeitsverträge beinhalten kein striktes Alkoholverbot. Daher ist eine sofortige Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt. Auch hier gibt es Ausnahmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Betrieb ein striktes Alkoholverbot während der Arbeitszeit vorschreibt. Das betrifft unter anderem Berufskraftfahrer, Piloten und Maschinenführer.


Drogenkonsum in der Freizeit

Den Arbeitgeber geht es nichts an, wie seine Angestellten ihre Freizeit verbringen. Daher gehen Arbeitnehmer davon aus, dass der Drogenkonsum in der Freizeit keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz hat. Doch es gibt Fälle, in denen sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Obwohl der private Konsum des Mitarbeiters keine direkten Auswirkungen auf die Tätigkeit hatte. Einen davon entschied das Bundes-Arbeitsgericht:

Ein LKW-Fahrer konsumierte an einem Wochenende Crystal Meth. Als er am Montagmorgen darauf seine Arbeit aufnahm, war er auch fähig, die Strecke fehlerfrei zu fahren. Aus Zufall geriet er nach der Arbeit mit seinem privaten Auto in eine Polizeikontrolle. Die Beamten führten einen Drogenschnelltest durch. Dieser reagierte, genauso wie der darauffolgende Bluttest, positiv auf die vom Fahrer konsumierten Substanzen.

Der Fahrer erhielt ein Fahrverbot. Dieses versuchter er, beim Arbeitgeber zu vertuschen, indem er behauptete, dieses verhängte die Polizei, weil er seinen Führerschein nicht fand. Der Arbeitgeber hegte Zweifel. Auf Nachfrage gab der Fahrer schließlich den Drogenkonsum zu. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung, gegen die der Mitarbeiter klagte. Letztendlich entschied das Bundes-Arbeitsgericht: Die fristlose Kündigung ist rechtmäßig aufgrund des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes. Dieser ist durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss begründet, obwohl der Fahrer keinen Unfall verursachte (6 AZR 471/15).


Fazit

Allgemein bedeutet das: Drogenkonsum in der Freizeit rechtfertigt in manchen Fällen eine Kündigung. Vorausgesetzt, die Drogen sind auch noch während der Arbeitszeit nachweisbar und führen zu einem Sicherheitsrisiko. Allerdings liegt die Beweispflicht beim Arbeitgeber. Ein bloßer Verdacht reicht in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht befugt, ungerechtfertigt die Angestellten zum Drogentest zu beordern. Ausnahmen gelten auch hier wieder, wenn der Arbeitnehmer von Berufs wegen zu Drogentests verpflichtet ist. Das gilt auch hier zum Beispiel wieder für Berufskraftfahrer und Piloten. Diese führen in regelmäßigen Abständen Gesundheitschecks durch, die auch einen Drogentest beinhalten.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, Bundes-Arbeitsgericht

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