Kündigung wegen Impfpflicht – hohe Abfindung sichern!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer ohne Corona-Schutzimpfung riskieren derzeit in bestimmten Berufen die Kündigung, etwa in der Pflege. Tatsächlich ist die Rechtsposition dieser Arbeitnehmer aber gar nicht so schlecht: Denn es ist nach wie vor nicht sicher, ob eine Kündigung wegen der Impfpflicht überhaupt zulässig wäre.

Wie aber sollte sich ein wegen der Impfpflicht gekündigter Arbeitnehmer am besten verhalten? Was kann er tun, um eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen? Wovon wäre ihm abzuraten? Wie kann er eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld vermeiden?

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck antwortet darauf, und er sagt, wie nicht-geimpfte Arbeitnehmer in die Offensive gehen können:

1. Keine Eigenkündigung

Auch wenn ich die Enttäuschung und Genervtheit einiger Mitarbeiter in der Pflege und anderswo wegen der Impfpflicht nachvollziehen kann: Als Arbeitsrechtler kann ich vor Eigenkündigungen nur abraten!

Denn wer selbst kündigt, verzichtet wegen der dann wahrscheinlich verhängten Sperrzeit auf regelmäßig mindesten drei Monate Arbeitslosengeld, und auf einen Teil seines Versicherungsschutzes.

Dieses Risiko bleibt, auch wenn man der Agentur für Arbeit ein Attest vorlegt, auf das man seine Eigenkündigung stützt!

Hinzu kommt, dass man auf die Abfindung verzichtet, die bei langjährigen Arbeitsverhältnissen leicht 10.000 Euro erreicht. Geschickt verhandelt, lässt sich meist deutlich mehr erreichen.

2. Besser ist: die Steinstrategie

Grundsätzlich rate ich bei Impfpflicht-bezogenen Spannungen am Arbeitsplatz dazu, erst einmal abzuwarten. Und schnell eine Rechtsschutzversicherung mit möglichst kurzer Wartezeit abzuschließen.

Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer nämlich auf seinen Kündigungsschutz berufen und Kündigungsschutzklage einreichen.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss der Arbeitgeber alle darin für die Kündigung genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt haben, bevor ein Arbeitsgericht die Kündigung als zulässig ansieht.

Zudem ist meiner Meinung nach unklar, ob das Gesetz, auf dem die Impfpflicht beruht, grundgesetzkonform ist!

Auch muss jede Kündigung dahingehend geprüft werden, ob der Arbeitgeber nicht andere Reaktionsmöglichkeiten hatte.

Regelmäßig wird es vor Gericht also Unsicherheiten geben, ob die Kündigung wegen Verstoßes gegen die Impfpflicht nicht doch gegen die Rechte des Arbeitnehmers verstößt, und deshalb unwirksam ist.

Falls aber Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, zahlen Arbeitgeber erfahrungsgemäß viel eher eine Abfindung, als den, noch viel teureren, Prozessverlust zu riskieren.

3. Anwaltlichen Rat einholen

Im Fall einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung sollte man sich umgehend anwaltlichen Rat einholen, am besten durch einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wer ein Kündigungsschreiben erhält, sollte am selben Tag zum Anwalt gehen, um alle Chancen optimal nutzen zu können.

Achtung: Droht der Arbeitgeber schriftlich an, dass er für den Fall, dass kein Impfnachweis vorgelegt wird, zu einem bestimmten Datum kündigt, gilt das regelmäßig als Kündigung. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beginnt dann mit Zugang dieses Schreibens!

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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