Kündigung wegen Krankheit – SO bekommen Sie eine hohe Abfindung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Viele glauben, dass man wegen einer Erkrankung nicht gekündigt werden darf, oder dass während einer Krankschreibung keine Kündigung möglich sei. Beides ist falsch! Tatsächlich kann eine Krankheit sehr wohl ein Kündigungsgrund sein. Und die Krankschreibung schützt einen regelmäßig nicht vor einer wirksamen Kündigung.

Auf der anderen Seite sind die Chancen auf eine Abfindung gerade im Fall einer Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen gut.

Warum das so ist, und wie sich der Arbeitnehmer am besten verhält, um eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Will ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter wegen dessen langer oder häufiger Erkrankungen kündigen, muss er viele gesetzliche Vorgaben, namentlich die des Kündigungsschutzgesetzes, beachten, damit seine Kündigung vor Gericht Bestand haben kann. Wird nur eine Voraussetzung nicht eingehalten, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam – und der Arbeitnehmer kann sich mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich auf seinen Arbeitsplatz zurück klagen.

Erfahrungsgemäß scheitern nahezu alle zuerst ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigungen vor Gericht, meist weil der Arbeitgeber Fehler beim hier notwendigen betriebsbedingten Eingliederungsmanagement (BEM) begangen hat.

Macht der Arbeitnehmer seinerseits beim BEM alles richtig, steht einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage meist nichts im Weg. Grob zusammengefasst darf der Arbeitnehmer das BEM nicht ablehnen und dort nur über die Krankheitsursachen sprechen, die mit dem Arbeitsplatz zusammenhängen – und sonst regelmäßig zu Symptomen oder Diagnosen schweigen.

Klagt sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf seinen Arbeitsplatz zurück, nehmen viele Arbeitgeber einen neuen Anlauf, und kündigen, falls die Krankheit beim Arbeitnehmer wieder aufflammt, erneut. Mit dem aus dem ersten Prozess gewonnenen Wissen, sind die Chancen des Arbeitgebers, mit der zweiten Kündigung Erfolg zu haben, meist um einiges besser.

Daher rate ich im Verfahren nach der ersten Kündigung meist dazu, dass man sich im Fall eines attraktiven Abfindungsangebots mit dem Arbeitgeber einigt.

Auf eine Abfindung hat aber nur der Arbeitnehmer Chancen, der gegen die Kündigung rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreicht! Zur Abfindung wird der Arbeitgeber nämlich regelmäßig nur bereit sein, wenn er vor dem Arbeitsgericht einen Prozessverlust mit den damit zusammenhängenden finanziellen Folgen riskiert – und sich mit der Abfindung vom Risiko quasi „freikaufen“ kann.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Bereiten Sie sich gut auf das BEM vor. Fragen Sie im Zweifel einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, worauf Sie beim Gespräch achten müssen.

Im Fall einer Kündigung sollten Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, anwaltlichen Rat einholen, um alle Fristen einzuhalten.

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