Kündigung wegen mangelhafter Leistung

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Im Arbeitsrecht sind auch Kündigungen wegen unterdurchschnittlichen Leistungen denkbar. Solche Kündigungen werden durch die Rechtsprechung durchaus gebilligt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Im Falle von Leistungsmängeln muss er eine Minderleistung des Arbeitnehmers beweisen.

Sind Arbeitsergebnisse objektiv messbar oder sonst quantifizierbar, reicht es, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Leistungen deutlich unter denen vergleichbarer Mitarbeiter liegt. Eine Durchschnittsleistung muss erheblich unterschritten werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer hierauf reagieren. Er kann beispielsweise entweder darlegen, warum die Leistung eben doch nicht unterdurchschnittlich war. Insbesondere wenn bei der Quantifizierung oder der Ziehung der Vergleichsgruppe Fehler unterlaufen sind. Außerdem ist es möglich darzulegen, dass diese Leistung einer persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht und diese Leistungsfähigkeit erschöpft wurde.

Die Kündigung wegen mangelnder Leistung ist den personenbedingten Kündigungen zuzuordnen, so dass eine Vorwerfbarkeit nicht erforderlich ist. Demnach ist auch keine Abmahnung erforderlich oder gar möglich. Die Leistung ist in der Person bedingt und kann durch Verhaltensänderung nicht abgestellt werden.

Notwendig ist also, dass die persönliche Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters so die Erwartungshaltung unterschreitet, dass ein Festhalten am Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber unzumutbar erscheint.

Insgesamt ist eine personenbedingte Kündigung aufgrund mangelhafter Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber schwer nachzuweisen, insbesondere weil auch die Abgrenzung zur verhaltensbedingten Minderleistung (Stichwort: Arbeitnehmer gibt nicht alles) schwierig ist.


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